Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß jüngerer Linie. 
Nr. 864. 
Inhyalt: Nachtrat#e Geser, die Hundesteuer betreffend. 
  
  
Nachtrags-Gesetz 
zu dem Gesetz vom 29. März 1895, 
die Hundesteuer betreffend, 
nom 19. April 1017. 
Wir heinrich der Siebenundzwanzigste 
Fnon Gottes Gnaden jüngerer Einie regierender Kürst Reuß, Graf und Herr von Mlanen, 
Herr zu Grei), Aranichseld. Gera, Schleiz und TLobenstein eir. eir. 
verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 
Die 1, 2 und 4 des Gesetzes vom 29. März 1895, die Hundesteuer 
betreffend, (Gesetzsammlung Bd. XXI S. 385) erhalten nachersichtliche veränderte 
Fassung: 
Jür jeden ersten von dem Besiger zu seinem Bedürfnisse gehaltenen Hund 
(Bedarfshund) ist eine Steuer von jährlich zwei Mark, für jeden weiteren 
von dem Besitzer oder den Angehörigen seiner Haushaltung zum Bedürfnisse 
gehaltenen Hund eine Stener von jährlich sechs Mark sowie für jeden nur 
zum Vergnilgen gehaltenen Hund (Luxushund) eine Stener von jährlich 
zwölf Mark zu entrichten. 
Ausgegeben am 9. Mai 1017. 14
	        
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