Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

Die erhobenen Steuern fließen zur Hälfte in die Staatskasse, zur andern 
Hälfte in die Gemeindekasse desjenigen Orts, an welchem der Hund 
gehalten wird. 
Verpflichtet zur Entrichtung der Hundesteuer ist der Besitzer des Hundes. 
8* 2. 
Den einzelnen Gemeinden steht das Recht zu, mittels Ortsstatuts 
die Steuer für Luxushunde zu erhöhen. Der für einen Luxushund über 
zwölf Mark jährlich hinausgehende Steuerbetrag fließt nur in die 
Gemeindekasse. 
Dagegen sind die Gemeinden nicht berechtigt, zu beschließen, daß im 
allgemeinen oder für bestimmte Gattungen von Hunden der Gemeindeanteil 
an der Hundesteuer nicht oder nur teilweise erhoben werden soll. 
* 1. 
Als Bedarfshunde sind nur anzuerkennen: 
1., Schäferhunde und Hunde von Hirten mit höchstens zwei Stück für jede 
gesondert ausgetriebene Herde, 
2., Hunde von Viehhändlern und Frachtfuhrleuten mit je zwei Stück für 
jeden Viehhändler oder Frachtfuhrmann, welcher sein Gewerbe selbständig 
betreibt und des Hundcs zur Ausübung des Gewerbebetriebs bedarf, 
., Kettenhunde mit je einem Stück für jedes Gehöfte oder umfriedigte 
Grundstück, vorausgesetzt, daß die Hunde bei Tage regelmäßig an der 
Kette oder in einem geschlossenen Zwinger gehalten werden. 
Der Bezirksausschuß kann für ganz einsam gelegene Gehöfte oder 
umfriedigte Grundstücke von größerem Umfange das Halten von zwei 
Kettenhunden zu dem für Bedarfshunde geltenden Steuersatze in wider= 
ruflicher Weise genehmigen. 
„Zughunde mit je zwei Stück für jeden dieselben gebrauchenden Besitzer, 
., Hunde, welche von Polizei-, Steuer= und Forstaufsichtspersonen, sowie 
von Gefangenwärtern, Nachtwächtern, Flurwächtern, Flurschützen und 
Landbriefträgern aus dienstlichen Rlicksichten gehalten werden, mit je 
einem Stlick für den betreffenden Angestellten.“ 
— 
—*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.