Die erhobenen Steuern fließen zur Hälfte in die Staatskasse, zur andern
Hälfte in die Gemeindekasse desjenigen Orts, an welchem der Hund
gehalten wird.
Verpflichtet zur Entrichtung der Hundesteuer ist der Besitzer des Hundes.
8* 2.
Den einzelnen Gemeinden steht das Recht zu, mittels Ortsstatuts
die Steuer für Luxushunde zu erhöhen. Der für einen Luxushund über
zwölf Mark jährlich hinausgehende Steuerbetrag fließt nur in die
Gemeindekasse.
Dagegen sind die Gemeinden nicht berechtigt, zu beschließen, daß im
allgemeinen oder für bestimmte Gattungen von Hunden der Gemeindeanteil
an der Hundesteuer nicht oder nur teilweise erhoben werden soll.
* 1.
Als Bedarfshunde sind nur anzuerkennen:
1., Schäferhunde und Hunde von Hirten mit höchstens zwei Stück für jede
gesondert ausgetriebene Herde,
2., Hunde von Viehhändlern und Frachtfuhrleuten mit je zwei Stück für
jeden Viehhändler oder Frachtfuhrmann, welcher sein Gewerbe selbständig
betreibt und des Hundcs zur Ausübung des Gewerbebetriebs bedarf,
., Kettenhunde mit je einem Stück für jedes Gehöfte oder umfriedigte
Grundstück, vorausgesetzt, daß die Hunde bei Tage regelmäßig an der
Kette oder in einem geschlossenen Zwinger gehalten werden.
Der Bezirksausschuß kann für ganz einsam gelegene Gehöfte oder
umfriedigte Grundstücke von größerem Umfange das Halten von zwei
Kettenhunden zu dem für Bedarfshunde geltenden Steuersatze in wider=
ruflicher Weise genehmigen.
„Zughunde mit je zwei Stück für jeden dieselben gebrauchenden Besitzer,
., Hunde, welche von Polizei-, Steuer= und Forstaufsichtspersonen, sowie
von Gefangenwärtern, Nachtwächtern, Flurwächtern, Flurschützen und
Landbriefträgern aus dienstlichen Rlicksichten gehalten werden, mit je
einem Stlick für den betreffenden Angestellten.“
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