Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

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Gesetzsammlung 
fl das. 
Fürstentum RNeuß jüngerer Linie. 
W.. 868. 
Inhalt: Geseb, betressend die Tagegelder, die Nachinelder und die Wenegebühren der Jivilstaatodiener. 
* Gesetz 
vom 8. Mai 1918, 
betreffend die Tagegelder, die Nachtgelbder und die Wegegebühren der 
Zioilftaatsdiener. 
Wir Heinrich der Siebenundzwanzigste 
von Gottes Gnaden Jungerer Linie regierender Kürst Reuß, Graf und Herr von 
Plauen, Derr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein ett. eit. 
verordnen unter Zustimmung des Landtags in Abweichung von den Vorschriften 
der §§ 4, 6 und 10 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. März 1907, betreffend die 
Reisekosten der Zivilstaatsdiener, was folgt: 
  
8 1. 
Für die Dauer der laufenden Finanzperiode tritt eine Erhöhung der 
Tagegeldersätze und der Nachtgeldersätze der Beamten um 50 vom Hundert ein. 
8 2. 
Die Gewährung der erhöhten Sätze findet nur bei Dienstreisen von 
mindestens sechsstlindiger Dauer statt, während bei Dienstreisen von kürzerer 
Dauer die Beamten der 1. bis 6. Tagegelderklasse lediglich die bisherigen Sätze, 
und zwar zur Hälfte G# 5 des angezogenen Gesetzes), die Beamten der 7. und 
3. Tagegelderklasse aber die erhöhten Sätze zur Hälfte zu empfangen haben. 
Ausgegeben am 15. Mai 1918. 1
	        
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