Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

44 
Bei dieser Berechnung (Absatz 1) ist bei Quellen, deren Ergebnis nach 
den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes auf Grund einer Durchschnitts- 
berechnung zum Ansatz gelangt, nicht das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres, 
sondern die Durchschnittsberechnung maßgebend. 
§ 2. 
Hat sich während des Krieges eine nach § 1 Nr. 5 des Einkommen- 
steuergesetzes steuerpflichtige Gesellschaft in eine andere steuerpflichtige Gesellschaft 
umgewandelt oder haben sich mehrere steuerpflichtige Gesellschaften zu einer neuen 
Gesellschaft vereinigt, so ist die neu entstehende Gesellschaft von dem Zeitpunkt 
ihres Entstehens ab steuerpflichtig. Die Veranlagung erfolgt nach dem durch- 
schnittlichen Ergebnisse der drei der Veranlagung unmittelbar vorangegangenen 
Geschäftsjahre, wenn die übernehmende und die übernommene Gesellschaft zu- 
sammen mindestens 3 Jahre bestanden haben, andernfalls nach der Dauer der 
kürzeren Zeit des Bestehens. Soweit in die Durchschnittsberechnung das Er- 
gebnis von Geschäftsjahren einzustellen ist, während deren die übernehmende 
Gesellschaft noch nicht bestanden hat, gelten die bilanzmäßigen Ergebnisse der 
übernommenen Gesellschaft als Einkommen der Übernehmenden Gesellschaft. 
Hat während des Krieges eine schon bestehende steuerpflichtige Gesellschaft 
eine andere Gesellschaft oder deren Vermögen Übernommen, so werden die bilanz- 
mäßigen Ergebnisse, die die übernommene Gesellschaft in den für die Durch- 
schnittsberechnung in Betracht kommenden Jahren erzielt hat, dem Einkommen 
der übernehmenden Gesellschaft hinzugerechnet. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf alle sonstigen nach § 1 Ziffer 
5 und 6 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten, nicht physischen Personen ent- 
sprechende Anwendung. 
§8 3. 
Die vorstehenden Vorschriften (6§ 1 und 2) kommen nur zur Anwendung, 
wenn das danach berechnete Einkommen das nach den Vorschriften des Ein- 
kommensteuergesetzes zu veranlagende Einkommen übersteigt. 
· Die Steuerpflichtigen haben die zu der Veranlagung erforderlichen An- 
gaben zu machen und auf Erfordern nachzuweisen. 
g 4. 
Unter Zugrundelegung der Vorschriften der 88 1, 2 und 3 hat auch die 
Berichtigung schon stattgefundener Veranlagungen zu erfolgen. Sie hat für die-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.