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Bei dieser Berechnung (Absatz 1) ist bei Quellen, deren Ergebnis nach
den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes auf Grund einer Durchschnitts-
berechnung zum Ansatz gelangt, nicht das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres,
sondern die Durchschnittsberechnung maßgebend.
§ 2.
Hat sich während des Krieges eine nach § 1 Nr. 5 des Einkommen-
steuergesetzes steuerpflichtige Gesellschaft in eine andere steuerpflichtige Gesellschaft
umgewandelt oder haben sich mehrere steuerpflichtige Gesellschaften zu einer neuen
Gesellschaft vereinigt, so ist die neu entstehende Gesellschaft von dem Zeitpunkt
ihres Entstehens ab steuerpflichtig. Die Veranlagung erfolgt nach dem durch-
schnittlichen Ergebnisse der drei der Veranlagung unmittelbar vorangegangenen
Geschäftsjahre, wenn die übernehmende und die übernommene Gesellschaft zu-
sammen mindestens 3 Jahre bestanden haben, andernfalls nach der Dauer der
kürzeren Zeit des Bestehens. Soweit in die Durchschnittsberechnung das Er-
gebnis von Geschäftsjahren einzustellen ist, während deren die übernehmende
Gesellschaft noch nicht bestanden hat, gelten die bilanzmäßigen Ergebnisse der
übernommenen Gesellschaft als Einkommen der Übernehmenden Gesellschaft.
Hat während des Krieges eine schon bestehende steuerpflichtige Gesellschaft
eine andere Gesellschaft oder deren Vermögen Übernommen, so werden die bilanz-
mäßigen Ergebnisse, die die übernommene Gesellschaft in den für die Durch-
schnittsberechnung in Betracht kommenden Jahren erzielt hat, dem Einkommen
der übernehmenden Gesellschaft hinzugerechnet.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf alle sonstigen nach § 1 Ziffer
5 und 6 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten, nicht physischen Personen ent-
sprechende Anwendung.
§8 3.
Die vorstehenden Vorschriften (6§ 1 und 2) kommen nur zur Anwendung,
wenn das danach berechnete Einkommen das nach den Vorschriften des Ein-
kommensteuergesetzes zu veranlagende Einkommen übersteigt.
· Die Steuerpflichtigen haben die zu der Veranlagung erforderlichen An-
gaben zu machen und auf Erfordern nachzuweisen.
g 4.
Unter Zugrundelegung der Vorschriften der 88 1, 2 und 3 hat auch die
Berichtigung schon stattgefundener Veranlagungen zu erfolgen. Sie hat für die-