Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

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jenigen Steuerjahre zu unterbleiben, für welche die zu erhebende Nachsteuer den 
Betrag von 100 ./ nicht erreicht. 
§ 56 Absatz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes finden auf die Be- 
richtigungen Anwendung. 
§* 5. 
Die nach § 47 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes wegen Wegfalls 
einer Einkommensquelle zu gewährende Steuerermäßigung ist zu versagen, insoweit 
durch die Ermäßigung Beträge der im § 1 genannten Art der Besteuerung ent- 
gehen würden. Bereits bewilligte Ermäßigungen sind zurückzunehmen. 
§ 6. 
Dem § 47 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist anzufügen: 
„In gleicher Weise ist eine neue Veranlagung vorzunehmen, wenn die 
Vermehrung des Einkommens dadurch eintritt, daß nach dem Ausscheiden aus 
dem Militärdienst oder nach der Wiederaufhebung der Kriegsformation 
1. Steuerpflichtige aus neu aufgenommener gewerblicher Tätigkeit oder 
gewinnbringender Beschäftigung Einkommen beziehen oder 
2. Osfiziere oder Beamte in den Genuß der Friedensbezüge treten.“ 
§ 7. 
Das Ministerium kann Ausnahmen bewilligen, wenn durch Anwendung 
der Vorschriften dieses Gesetzes eine unbillige Härte oder eine mehrfache Heran- 
ziehung desselben Einkommens zur Einkommensteuer herbeigeführt wird. 
L 
Unter Beobachtung ihrer ortsgesetzlichen Bestimmungen über die Erhebung 
von Gemeindeabgaben können die Gemeinden Zuschläge zu den Steuersätzen, die 
nach den Bestimmungen der §g 1 bis 6 veranlagt oder berichtigt worden sind, 
erheben oder unter entsprechender Anwendung der §§ 1 bis selbst nachträglich 
Steuersätze veranlagen oder berichtigen. 
Ermäßigungen, die auf Grund des § 7 gewährt werden, sind auch flir 
die kommunale Besteuerung maßgebend. 
8 0. 
Das Ministerium wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
	        
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