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jenigen Steuerjahre zu unterbleiben, für welche die zu erhebende Nachsteuer den
Betrag von 100 ./ nicht erreicht.
§ 56 Absatz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes finden auf die Be-
richtigungen Anwendung.
§* 5.
Die nach § 47 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes wegen Wegfalls
einer Einkommensquelle zu gewährende Steuerermäßigung ist zu versagen, insoweit
durch die Ermäßigung Beträge der im § 1 genannten Art der Besteuerung ent-
gehen würden. Bereits bewilligte Ermäßigungen sind zurückzunehmen.
§ 6.
Dem § 47 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist anzufügen:
„In gleicher Weise ist eine neue Veranlagung vorzunehmen, wenn die
Vermehrung des Einkommens dadurch eintritt, daß nach dem Ausscheiden aus
dem Militärdienst oder nach der Wiederaufhebung der Kriegsformation
1. Steuerpflichtige aus neu aufgenommener gewerblicher Tätigkeit oder
gewinnbringender Beschäftigung Einkommen beziehen oder
2. Osfiziere oder Beamte in den Genuß der Friedensbezüge treten.“
§ 7.
Das Ministerium kann Ausnahmen bewilligen, wenn durch Anwendung
der Vorschriften dieses Gesetzes eine unbillige Härte oder eine mehrfache Heran-
ziehung desselben Einkommens zur Einkommensteuer herbeigeführt wird.
L
Unter Beobachtung ihrer ortsgesetzlichen Bestimmungen über die Erhebung
von Gemeindeabgaben können die Gemeinden Zuschläge zu den Steuersätzen, die
nach den Bestimmungen der §g 1 bis 6 veranlagt oder berichtigt worden sind,
erheben oder unter entsprechender Anwendung der §§ 1 bis selbst nachträglich
Steuersätze veranlagen oder berichtigen.
Ermäßigungen, die auf Grund des § 7 gewährt werden, sind auch flir
die kommunale Besteuerung maßgebend.
8 0.
Das Ministerium wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.