Von Verträgen über Handlungen. 801
genden, von dem Ersatze des einem Dritten entstandenen Schadens befreit werden,
oder nicht, ist im Sechsten Titel §. 45 sqq. bestimmt.
§. 898. Handelt der Arbeiter wider die Vorschrift, so haftet er für allen dadurch
verursachten Schaden.
§. 899. Außerdem dürfen gemeine Handarbeiter sowohl gegen den Dingenden,
als gegen einen Dritten, nur ein grobes oder mäßiges 7°½) Versehen vertreten.
§. 900. Der gedungene Arbeiter kann nur mit Einwilligung des Dingenden an
seiner Statt einen Andern stellen.
§. 901. Ist dieses mit Einwilligung des Dingenden geschehen, so darf der Ar-
beiter für die Handlungen des Stellvertreters, wenn nichts Besonderes verabredet wor-
den, nicht einstehen 2#1).
5. 902. Bei eintretenden unüberwindlichen Hindernissen, ist der Arbeiter, einen
Andern für sich zu stellen, nicht verpflichtet.
§. 903. Er ist jedoch schuldig, den Dingenden von dem Hindernisse sobald als
möglich zu benachrichtigen.
§. 904. Außer diesem Falle muß der Arbeiter, der weder die Arbeit selbst ver-
richten will, noch sich mit dem Dingenden über die Stellung eines Andern vereinigen
kann, zur Leistung der versprochenen Arbeit, oder Vertretung des dem Dingenden aus
der Unterbleibung entstehenden Nachtheils, nach den Vorschriften der Prozeßordnung
angehalten werden 77).
§. 905. Wenn die Zeit, wie lange der Vertrag dauern soll, weder in sich, noch
in Beziehung auf die Vollendung einer gewissen Arbeit, bestimmt ist, so ist bei gemei-
nen Handarbeitern der Vertrag nur auf einen Tag für geschlossen zu achten, und es
kann also jeder Theil mit dem Verlaufe jeden Tages davon wieder abgehen.
§. 906. Ein Gleiches findet statt, wenn auch die Bezahlung der Arbeiter nicht
nach dem Tagelohne, sondern nach Klaftern, Ruthen, oder einem andern Maße be-
dungen worden; sobald nur erhellet, daß nicht das Werk selbst verdungen, sondern
die Bestimmung des Maßes bloß der nähem Bezeichnung wegen beigefügt worden.
§. 907. Ist aber der Arbeiter auf eine in sich, oder durch Bezug auf die Vol-
lendung eines gewissen Werks bestimmte Zeit gedungen worden: so kann er vor Ab-
lauf dieser Zeit, in der Regel nur alsdann, wenn er untüchtig befunden wird, oder
sonst seiner Pflicht kein Genüge leistet, entlassen werden.
§. 908. Wird in diesem Falle, wo der Vertrag mit dem Arbeiter auf eine in
sich, oder durch Bezug auf die Vollendung eines gewissen Werks bestimmte Zeit ge-
schlossen ist, die Fortsetzung der Arbeit durch einen Zufall, auch nur auf eine Zeitlang
unterbrochen, so kann dennoch jeder Theil von dem Vertrage wieder abgehen, und der
Arbeiter kann nur für das Geleistete kontraktmäßige Vergütung, weiter aber keine Ent-
schädigung fordern.
§. 909. WMill jedoch der Dingende bei dem Vertrage stehen bleiben, und verlangt
20 b) (3. A.) Gemeine Handarbeiter werden nicht als Sachverständige in ihrem Gewerbe angese-
hen und daher nicht nach der Regel des §. 23, Tit. 3 beurtheilt; ein geringes Bersehen wird ihnen
also, außer dem Falle des 8. 898, niemals angerechnet.
Die Auedrucksweise des A. L.R.: „grobes oder mäßiges Versehen“, bedeutet immer, daß nur für
eulpa levis, nicht auch für colpa levissima, einzustehen isl. Vergl. Tit. 13, §K. 33. Statt „oder“
sollte es „und“ heißen.
21) Der Stellvertreter ist hier eigentlich nicht ein Stellvertreter, sondern ein Arbeiter, der für
sich von dem Arbeitgeber die Arbeit erhatmen hat. Daraus folgt von selbst, daß der früher gedungen
ewesene Arbeiter fr nichts haftet. Die Borschrift setzt einen durch eine in sich oder beziehungsweise
stimmte Zeit dauernden Kontrakt voraus. Vergl. S. 905.
22) Nicht zweckentsprechend. Nemo prseeise cogi potest ad faciendum. Wer möchte auch mit
einem Handarbeiter zu thun haben, der auf Arbeit zu kommen mechanisch gezwungen wird. Weiter
als eben zu kommen reicht der Zwang ja doch nicht bei freien Personen. Bergl. oben Anm. 13°.
Koch, Allgemeinen Landrecht 1. b. Aufl. 51