Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

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von mehr als 48 000 A bis 54 000 A 45 Prozent 
„ „ „ 54000 „ „ 60 000 „ 50 
„ „ „ 60 000 „ „ 64 000 „ 55 
„ „ „ 64000 „ „ 70 Ooo „ 60 „ 
7“ J7“ « 70000 „ „ 80 000 „ 65 „ 
„ „ „ 80 000 „ „ 90 000 „ 70 
„ „ „ 90000 „ „ 100 000 „ 75 
„ „ „ 100 000 „ 80 
der zu entrichtenden Steuer. 
§ 2. 
Einkommensteuerpflichtige, welchen eine Steuerermäßigung nach § 20 des 
Einkommensteuergesetzes gewährt wird, bleiben von der Erhebung des Steuer- 
zuschlages befreit. 
83. 
Der staatliche Steuerzuschlag hat bei der Bemessung der prozentualen 
Zuschläge der Gemeinden zur Einkommensteuer außer Betracht zu bleiben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrülckung 
Unseres Fürstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 11. Mai 1918. 
¶. S.) Heinrich XXVII. 
v. Hinüber. Frhr. von Brandenstein.
	        
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