Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

Gesetzsammlung 
Fürsteutum Reuß jüngerer Linie. 
Nr. 871. 
Inhalt: Nachtrag zu dem Gesehe vom 10. August 1800, die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege beir. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze vom 10. August 1899, 
die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege betreffend. 
Vom 13. Mai 19188. 
  
  
  
  
Wir Heinrich der Siebenundzwamzigste 
von Gosles Gnaden jüngerer Linie regierender Fürst Reuh, Graf und Herr von Planen, 
Herr zu Greiz, Aranichseld, Gera, Schleiz und Fobenstein ett. ric. 
verordnen unter Zustimmung des Landtags, was folgt: 
Dem § 3 des Gesetzes vom 10. August 1899, die Zwangsvollstreckung im 
Verwaltungswege betreffend (Gesetzsammlung Bd. XXIII, S. 202), tritt als neuer 
Absaßz 2 hinzu: 
„Das Ministerium kann auf Ansuchen der zur Beitreibung der 
direkten Staats= und Gemeindestenern önständigen Behörde genehmigen, 
daß die schriftliche Einzelmahnung durch eine generelle, im Wege der 
öffentlichen Bekauntmachung zu bewirkende Mahnung ersetzt wird.“ 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung 
Unseres Fürstlichen Iusiegels. 
Schloß Osterstein, den 13. Mai 1018. 
Heinrich XXVII. 
(L. S.) v. Hinüber. Frhr. von Brandenstein. 
Ausgegeben am 18. Mai 1918. 21
	        
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