Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

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Gesetzsammlung 
für das 
Fürsteutum Reuß jüngerer Linie. 
No. 874. 
Inhalt: Landesherrliche Derordnung, betreisend eine Abänderung der Landesherrlichen Verordnumg vom 
b. Jannar 1913 über die Anlegung und Fühmmg der Flurbücher, Flurkarten und Lakaster 
sowie ihre Verbindung mit dem Flurbuche. 
  
  
Landesherrliche Verordnung 
vom 27. Juni 1918, 
betreffend eine Abänderung der Landesherrlichen Verordnung vom 
11. Jannar 1913 über die Anlegung und Führung der Flurbücher, 
Flurkarten und Kataster sowie ihre Verbindung mit dem Flurbache, 
Wur heinrich der Siebenundzwanzigste 
von Gottes Gnaden jüngerer Kinir regierenderr Kürnt Neuß, Graf und Perr von Planen, 
Herr zu Greih, Kranichseld, Gera, Schleiz und Kobenstein rir. rir. 
verordnen hiermit, was folgt: 
Die Landesherrliche Verordnung vom 11. Jannar 1913, betreffend die 
Anlegung und Führung der Flurbücher, Flurkarten und Kataster sowie ihre 
Verbindung mit dem Flurbuche (Gesetzsammlung Bd. XXIX S. 27), wird in 
folgender Weise abgeändert: 
Im § 44 kommt der Absatz 2 in Wegfall, besgleichen im § 45 
die Bestimmung unter Ziffer 2 und im § 56 der Absatz 1 
Die Ziffer „3“ des § 45 erhält die Bezeichnung , 2“ 
Der § 63 wird am Schlusse durch folgenden Zusatz ergänzt: 
„„sofern er nicht durch Aenderungen nach § 11 Ziffer 3—6, 
9 und 10 zu berichtigen ist.“ 
Ausgegeben am 10. Juli 1918.
	        
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