Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

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Das Fürstliche Ministerium kann im Einzelfalle auf die Rechte des 
Staates aus Absatz 1 verzichten. Geschieht dies, so bewendet es bei den Be- 
stimmungen des Berggesetzes. 
Unbeschadet der Vorschrift des § 2 haben diejenigen Grundeigentümer, 
auf deren Grundstücken nachweisbar vor dem 15. April 1918 Asbestgewinnung 
stattgefunden hat, binnen 3 Monaten nach Inkrafttreten vorliegenden Gesetzes 
für den Umfang ihrer zur Asbestgewinnung herangezogenen Grundstilcke ein 
Vorrecht zum Muten auf Atbest. 
An Stelle des in § 16 des Berggesetzes vom 9. Oktober 1870 vor- 
gesehenen Situationsrisses können für die bevorrechtigten Muter Kataster oder 
Grundbuchauszilge von der Bergbehörde als ausreichend erachtet werden. 
8 4. 
Der Muter auf Asbest hat das Recht, ein Feld bis zu 100 O00 Quadrat- 
meter zu verlangen. 
85. 
Die Grubenfeldabgabe für Asbestfelder beträgt 25 Pfennig für je 
4000 Quadratmeter. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrllckung 
Unseres Fürstlichen Insiegels. 
Schloß Ebersdorf, den 3. Juli 1918. 
Heinrich XXVII. 
(I. S.). v. Hinüber. Freiherr von Brandenstein.
	        
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