Gesetzsammlung
für das
Fürstentum L füngerer Lmie.
No. 9.
Inhalt: Ministerial Verordnung zur Ausführung des Umssatzstenergesetzes.
Ministerial-Verordnung
vom 6. August 1918
zur Ausführung des Umsatzstenergesetzes vom 26. Juli 1918.
Zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes vom 26. Juli 1918 (Reichs-
Gesetzblatt S. 779) und der dazu vom Bundesrat erlassenen Ausführungs=
bestimmungen vom gleichen Tage (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 229)
wird hiermit folgendes verordnet:
1. Als Umsatzstenerämter im Sinne des § 37 der Ausführungsvorschriften
werden das Fürrstliche Hauptzollamt und die Zollämter des Fürstentums je für
ihren Geschäftskreis, als Oberbehörde die Oberzolldirektion in Erfurt bestellt.
2. Die Unternehmen, welche den Kleinhandel mit Luxusgegenständen im
Sinnc des § 8 des Gesetzes betreiben, sind nach § 14 des Gesetzes verpflichtet,
ihren Geschäftsbetrieb unter Angabe der Art der von ihnen zum Verkauf gestellten
Gegenstände bis zum 15. August ds. Is. dem zuständigen Umsatzsteueramt anzu-
melden, auch sind die Steuerpflichtigen nach § 15 des Gesetzes verpflichtet, zur
Feststel ung der steuerpflichtigen Entgelte Aufzeichnungen zu machen.
Nach § 42 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes sind mit Ablauf des
31. S 1918 die Artikel II bis V des Gesetzes über einen Warenumsatzstempel
vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 639) außer Kraft getreten, unbeschadet
der Durchfihrung des Erhebungsverfahrens für die in der Zeit vom 1. Oktober
1916 bis 31. Juli 1918 bewirkten Zahlungen oder Lieferungen. An Stelle des
Ausgegeben am 10. August 1918.
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