Gesetzsammlung
für das
Firstentum ’- üngerer Lmie.
No. 878.
Inhalt: Ministerial. Berordnung über die Erhebung der ———— von —
Ministerial-Verordnung
vom 2. September 1918
über die Erhebung der Reichsstempelabgabe von Geldumsäten.
Zur Ausführung des Gesetzes zur Aenderung des Reichsstempelgesetzes
vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 790 ff.) und der hierzu erlassenen
Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 29. Juli 1918 (Zentralblatt
für das Deutsche Reich S. 315 ff.) wird verordnet:
Als zuständige Steuerstelle für die Erhebung der Reichsstempelabgabe von
Geldumsätzen nach Tarifnummer 10 des obengenannten Gesetzes wird das Fürrst-
liche Hauptzollamt in Gera bestellt.
Die Geschäfte der Oberbehörde (Direktivbehörde) für diese Abgabe werden
der Oberzolldirektion fürr den Thüringischen Zoll= und Steuerverein in Erfurt
übertragen.
Diese Behörde hat auch den Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem die Unter-
nehmen, die der Anschaffung und der Darleihung von Geld dienende Geschäfte
betreiben, ihr Geschäftsunternehmen nebst den sämtlichen Zweigstellen der Steuer-
stelle anzuzeigen haben.
Gera, den 2. September 1918.
Färstlich Reuß-Pl. Ministerlum.
Frhr. von Brandenstein i. V.
Ausgegeben am 6. September 1918.