Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

Gesetzsammlung 
für das 
Firstentum ’- üngerer Lmie. 
No. 878. 
Inhalt: Ministerial. Berordnung über die Erhebung der ———— von — 
  
Ministerial-Verordnung 
vom 2. September 1918 
über die Erhebung der Reichsstempelabgabe von Geldumsäten. 
Zur Ausführung des Gesetzes zur Aenderung des Reichsstempelgesetzes 
vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 790 ff.) und der hierzu erlassenen 
Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 29. Juli 1918 (Zentralblatt 
für das Deutsche Reich S. 315 ff.) wird verordnet: 
Als zuständige Steuerstelle für die Erhebung der Reichsstempelabgabe von 
Geldumsätzen nach Tarifnummer 10 des obengenannten Gesetzes wird das Fürrst- 
liche Hauptzollamt in Gera bestellt. 
Die Geschäfte der Oberbehörde (Direktivbehörde) für diese Abgabe werden 
der Oberzolldirektion fürr den Thüringischen Zoll= und Steuerverein in Erfurt 
übertragen. 
Diese Behörde hat auch den Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem die Unter- 
nehmen, die der Anschaffung und der Darleihung von Geld dienende Geschäfte 
betreiben, ihr Geschäftsunternehmen nebst den sämtlichen Zweigstellen der Steuer- 
stelle anzuzeigen haben. 
Gera, den 2. September 1918. 
Färstlich Reuß-Pl. Ministerlum. 
Frhr. von Brandenstein i. V. 
Ausgegeben am 6. September 1918.
	        
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