Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

bat. —# Ausßischen des Gewässers im. letzten Pochtjahr braucht der Verpächter nicht 
zu dulden. 
Der Pächter hat sährich Stück BunW oder.". Stück Setlinges) ch 
den Grundsätzen eines ordentliche KilliaserWichen in das —½ Gewässer einzusetzen. Tag, 
Stunde und Ort des Beginns des Einsetzens sind dem Verpächter mindestens 48 Stunden 
vorher iitzuteilen. Der Verüächter oder eln von ihm Beauftragter hat das Recht, der Ein- 
sezung beizuwohnen. 
Kommt der Pächter seiner Verpllichiungi in einem Jahre nicht bis zum 
dieses Jahres nach, so ist der Verpächter berechtigt, die vertragsmäßige Menge von Jung- 
sischen auf Kosten des Püchters einsetzen zu lassen. 
Eingesetzt dürfen nur Jungfische folgender Flscharten werden: 
# er Pachier auch andere * Fischor0e ein- 
setzen, so ist dazu die Erlaubnis des Candratsamts sin Iinzuholen. 
658. 
Der Pächter ist nur mit Genehmigung des Verpächters besugl, das Fischwasser in 
Unterpacht welterzugeben.") Die zur Unterpacht Zugelassenen haben das Pachtverhältnis 
in seinem ganzen Umsang zu Übernehmen und bis zum vereinbarten Pachtende sortzusetzen. 
Für alle aus dem Pachtverhältnis sich ergebenden Verpflichtungen, insbesondere für die regel- 
mähige Zahlung des Pachtbetrags und für das rechtzeitige Einsetzen von Brut oder Setz- 
lingen hasten Pächter und Unterpächter gemeinsam. 
80. 
Die Bestimmungen des § 8 gelten auch dann, wenn der Pächter welterc Teilnehmer 
am Pachtvertrag annimmt. 
v 10. 
Das Pachtverhältnis erlischt, wenn das Pachtgewässer in cine Filchereigenossenschaf 
einbezogen wird und der Pächter nicht der Genossenschast als Mitglied beitreten m 
Eln Entschädigungsanspruch steht dem Pächter aus dieser vorzeitigen ainn des 
Pachtverhältnisses nur insoweit zu. als er nachweislich höhere Aufwendungen für die Ver- 
besserung des Fischwassers gemacht hat als die, zu denen er vertraglich verpflichtet war. 
Dieser Anspruch an den Verpächter verjährt drei Monate nach Beendigung des Pacht- 
verhältnisses. 
W 11. 
Die Bestimmungen des § 10 gelten in gleicher Weise auch für Mitwächter oder 
Unterpächter. 
12. 
Zum freiwilligen Beitritt zu einer Flschereigenossenschaft, in die das gepachtete Fisch- 
wasser einbezogen werden soll, bedarf der Püchter der Genehmigung des Verpächters, wenn 
bie „ Genossenschaft für längere Zeit gegründet 1#, als die Pachtdauer beträgt. 
k Aui das Kilometer mindestens 1000 Stück Brur odrr 100 Stück Seblinge. 
*#) In der Regel nicht mehr als drei Untewwächter.
	        
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