Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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IV. 
Hinterlegungsordnung 
vom 10. August 1899. 
Wur heinrich der Mienehnte von Gottes Gnaden Jungerer Linir regierender Fürst Reuh, 
Snlaf und Herr von Hlauen, berr m Ereiz, Hranichfeld, Gera, Schleiz und Kobenstein rie. elt. 
verordnen unter Zustimmung des Landtags, was folgt: 
Abschnitt I. 
Allgemeine Bestimmungen. 
81. 
Hinterlegungsstellen sind die Gerichte, und zwar das Landgericht und die 
Amtsgerichte 
Das Landgericht ist Hinterlegungsstelle nur, wenn Hinterlegung erfolgen 
soll im Zusammenhang mit einer vor ihm anhängigen streitigen oder nicht 
streitigen Rechtsangelegenheit. 
8 2. 
Gegenstand der Hinterlegung sind lediglich Geld, Werthpapiere und sonstige 
Urkunden, sowie Kostbarkeiten. 
* 3. 
Die Anlegung von Mündelgeld nach § 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
findet bei den Hinterlegungsstellen des Fürstenthums nicht statt.
	        
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