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Auf die durch die Abschätzung oder Besichtigung veranlaßten Kosten findet
die Vorschrift des & 12 Absatz 3 Amvendimg.
§ 26.
Bei der Annahme eines zu hinterlegenden Gegenstandes ist sofort cin
Protokoll aufzunehmen, in welchem das nach § 19 Vorgeschriebenc enthalten ist.
Das Protokoll ist von den Verwahrungsbeamten zu unterzeichnen.
Bei Geld ist der Betrag, bei Werthpapieren der Neumverth in Zahlen
und Buchstaben, gegebenen Falls die Serie und die Nummer, bei Urkunden der
Gegenstand, das Datum, die Bezeichnung des Ausstellers, bei Kostbarkeiten der
Name der Sache, die Stückzahl, die Qualität und der Werth in dem Protokolle
anzugeben.
Alle ausgenommenen Protokolle sind zu den einschlagenden Akten zu
nehmen; sind solche bei der Hinterlegungsstelle nicht ergangen, so können Sammel-
akten angelegt werden, zu welchen die einzelnen Protokolle genommen werden;
es können aber auch für einzelne Hinterlegungen Spezialakten geführt werden.
§ 27.
Der zu hinterlegende Gegenstand ist sofort nach seiner Annahme nuch
Maßgabe des § 5 in Verwahrung zu nehmen. Geld ist nach Maßgabe des § 8
zur Landessparkasse auszuleihen. Die Ausleihung hat zu unterbleiben und es
ist das Geld baar in Venvahrung zu nehmen, wenn zweifellos ist, daß die Rück-
zahlung des Geldes so bald erfolgen wird, daß eine Verzinsung nach den für
solche maßgebenden Bestimmungen — § 9 — nicht eintreten würde oder daß
mit dem Betrage der zu erwartenden Zinsen die Kosten des von der Sparkasse
ausgestellten Schuldbuchs nicht würden gedeckt werden künnen.
Daß die Verwahrung erfolgt ist, ist sofort im Verwahrungsbuche einzu-
tragen; auch ist am Rande des über die Annahme der hinterlegten Sache auf-
genommenen Protokolles mit rother Tinte zu vermerken, daß und an welcher
Stelle des Verwahrungsbuches der Eintrag bewirkt worden ist.
Die Buchung im Verwahrungsbuche und dieser Vermerk ist von den
beiden Verwahrungsbeamten zu unterzeichnen.
g 28.
Die Gerichtovollzieher sind zuständig, die Aufgabe des Gegenstandes der
Hinterlegung zur Post zu beurkunden.