Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Auf die durch die Abschätzung oder Besichtigung veranlaßten Kosten findet 
die Vorschrift des & 12 Absatz 3 Amvendimg. 
§ 26. 
Bei der Annahme eines zu hinterlegenden Gegenstandes ist sofort cin 
Protokoll aufzunehmen, in welchem das nach § 19 Vorgeschriebenc enthalten ist. 
Das Protokoll ist von den Verwahrungsbeamten zu unterzeichnen. 
Bei Geld ist der Betrag, bei Werthpapieren der Neumverth in Zahlen 
und Buchstaben, gegebenen Falls die Serie und die Nummer, bei Urkunden der 
Gegenstand, das Datum, die Bezeichnung des Ausstellers, bei Kostbarkeiten der 
Name der Sache, die Stückzahl, die Qualität und der Werth in dem Protokolle 
anzugeben. 
Alle ausgenommenen Protokolle sind zu den einschlagenden Akten zu 
nehmen; sind solche bei der Hinterlegungsstelle nicht ergangen, so können Sammel- 
akten angelegt werden, zu welchen die einzelnen Protokolle genommen werden; 
es können aber auch für einzelne Hinterlegungen Spezialakten geführt werden. 
§ 27. 
Der zu hinterlegende Gegenstand ist sofort nach seiner Annahme nuch 
Maßgabe des § 5 in Verwahrung zu nehmen. Geld ist nach Maßgabe des § 8 
zur Landessparkasse auszuleihen. Die Ausleihung hat zu unterbleiben und es 
ist das Geld baar in Venvahrung zu nehmen, wenn zweifellos ist, daß die Rück- 
zahlung des Geldes so bald erfolgen wird, daß eine Verzinsung nach den für 
solche maßgebenden Bestimmungen — § 9 — nicht eintreten würde oder daß 
mit dem Betrage der zu erwartenden Zinsen die Kosten des von der Sparkasse 
ausgestellten Schuldbuchs nicht würden gedeckt werden künnen. 
Daß die Verwahrung erfolgt ist, ist sofort im Verwahrungsbuche einzu- 
tragen; auch ist am Rande des über die Annahme der hinterlegten Sache auf- 
genommenen Protokolles mit rother Tinte zu vermerken, daß und an welcher 
Stelle des Verwahrungsbuches der Eintrag bewirkt worden ist. 
Die Buchung im Verwahrungsbuche und dieser Vermerk ist von den 
beiden Verwahrungsbeamten zu unterzeichnen. 
g 28. 
Die Gerichtovollzieher sind zuständig, die Aufgabe des Gegenstandes der 
Hinterlegung zur Post zu beurkunden.
	        
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