Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Die Urkunde soll enthalten: 
1. die Angabe, bei welcher Postanstalt, zu welcher Zeit und an 
welchen Empfänger die Sendung aufgegeben worden ist: 
die Bezeichnung des Gegenstandes der Hinterlegung und die Art 
des Verschlusses in der Verpackung derselben; wenn Aufgabe von 
Geld in Frage kommt, die Bezeichnung der Summe und der 
Sorte desselben; 
. eine Abschrift der nach den §& 19.—22 der Hinterlegungsstelle ab- 
zugebenden Erklärung: 
den Ort und den Tag der Ausstellung und die Unterschrift und 
das Siegel des Gerichtsvollziehers. 
Wird eine Geldsumme zur Uebersendung bei der Post durch Einzahlung 
aufgegeben, so hat die Beurkundung unter Angabe der Summe und unter Be- 
obachtung der vorstehend unter 1, 3 und 4 ersichtlichen Vorschriften zu geschehen. 
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8 29. 
Für jede einzelne Hinterlegung ist im Vervahrungsbuche ein besonderes 
Konto nach fortlaufender Nummer anzulegen. Am Kopfe des Kontos sind der 
Gegenstand und die Akten, in welchen sich die einschlagenden Protokolle befinden, 
zu bezeichnen. 
Auf dem Konto sind alle einzelnen, diese Sache betreffenden Einnahmen 
und Ausgaben einzutragen, so daß sich der Bestand aus dem Vervahrungsbuche 
stets sofort ersehen läßt. 
Bei jedem Posten ist Tag und Jahr der Einnahme oder Ausgabe, bei 
Urkunden und Kostbarkeiten eine kurze, aber genügende Bezeichnung derselben, 
bei Kostbarkeiten auch deren Werth anzugeben. 
30. 
Bei Kostbarkeiten, ingleichen bei Urkunden, welche wie Dividendeuscheine 
oder Zingerneuerungsscheine keinen bestimmten oder keinen selbständigen Werth 
haben, ist im Verwahrungsbuche nur deren Anzahl und Beschreibung, nicht aber 
in der Geldspalte eine Summe dafür einzutragen. 
In gleicher Weise ist mit Zinsscheinen zu verfahren. 
§ 31. 
Jeder hinterlegte Gegenstand ist besonders einzupacken und es ist dad 
Packet mit der Nummer des Kontos zu versehen.
	        
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