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Die Urkunde soll enthalten:
1. die Angabe, bei welcher Postanstalt, zu welcher Zeit und an
welchen Empfänger die Sendung aufgegeben worden ist:
die Bezeichnung des Gegenstandes der Hinterlegung und die Art
des Verschlusses in der Verpackung derselben; wenn Aufgabe von
Geld in Frage kommt, die Bezeichnung der Summe und der
Sorte desselben;
. eine Abschrift der nach den §& 19.—22 der Hinterlegungsstelle ab-
zugebenden Erklärung:
den Ort und den Tag der Ausstellung und die Unterschrift und
das Siegel des Gerichtsvollziehers.
Wird eine Geldsumme zur Uebersendung bei der Post durch Einzahlung
aufgegeben, so hat die Beurkundung unter Angabe der Summe und unter Be-
obachtung der vorstehend unter 1, 3 und 4 ersichtlichen Vorschriften zu geschehen.
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8 29.
Für jede einzelne Hinterlegung ist im Vervahrungsbuche ein besonderes
Konto nach fortlaufender Nummer anzulegen. Am Kopfe des Kontos sind der
Gegenstand und die Akten, in welchen sich die einschlagenden Protokolle befinden,
zu bezeichnen.
Auf dem Konto sind alle einzelnen, diese Sache betreffenden Einnahmen
und Ausgaben einzutragen, so daß sich der Bestand aus dem Vervahrungsbuche
stets sofort ersehen läßt.
Bei jedem Posten ist Tag und Jahr der Einnahme oder Ausgabe, bei
Urkunden und Kostbarkeiten eine kurze, aber genügende Bezeichnung derselben,
bei Kostbarkeiten auch deren Werth anzugeben.
30.
Bei Kostbarkeiten, ingleichen bei Urkunden, welche wie Dividendeuscheine
oder Zingerneuerungsscheine keinen bestimmten oder keinen selbständigen Werth
haben, ist im Verwahrungsbuche nur deren Anzahl und Beschreibung, nicht aber
in der Geldspalte eine Summe dafür einzutragen.
In gleicher Weise ist mit Zinsscheinen zu verfahren.
§ 31.
Jeder hinterlegte Gegenstand ist besonders einzupacken und es ist dad
Packet mit der Nummer des Kontos zu versehen.