Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Kostbarkeiten sind außerdem, soweit thunlich, mit den Nummern zu ver- 
sehen, unter welchen sie auf dem betreffenden Konto eingetragen sind. 
Auf Sparkassenbücher ist die Kontonummer mit rother Tinte auf einem 
aufzuklebenden Papierzettel zu bemerken. 
Andere Urkunden sind in Umschläge zu legen und es sind die letzteren mit 
den erforderlichen Aufschriften zu versehen. 
Ueber die hinterlegten Werthpapiere, welche auf den Inhaber lauten, hat 
der als Verwahrungsbeamter fungirende Gerichtsschreiber ein besonderes, außer- 
halb des Gebäudes, in welchem der hinterlegte Gegenstand sich befindet, nach An- 
ordnung des NRichters — § 4 — aufzubewahrendes Verzeichuiß zu führen, in 
welchem jedes solches Werthpapier nach Emission, Litera, Serie, Nummer 2c. mit 
der Bezeichnung der Sache, zu welcher dasselbe gehört, einzutragen, jedes hinaus- 
gegebene Werthpapier aber zu durchstreichen ist. 
* #3. 
Jedem, der einen Gegenstand hinterlegt, ist ein Hinterlegungsschein 
auczustellen. 
Der Hinterlegungsschein ist auf das zweite Exemplar der Hinterlegungs- 
erklärung zu bringen, wenn ein solches überreicht worden ist. 
Ist das Lettere nicht geschehen — § 19 Absan 4 —, so muß der Hinter- 
legungsschein so ausgestellt werden, daß er Alles enthält, was für die Hinter- 
legungverklärung vorgeschrieben ist. 
Der Hinterlegungsschein ist mit dem Gerichtssiegel und der Unterschrift 
der beiden Verwahrungsbeamten zu versehen. 
Abschnitt III. 
Versahren bei der Zurückgahe. 
§ „33. 
Der Antrag auf Zurückgabe eines hinterlegten Gegenstandes ist bei der 
Hinterlegungsstelle schriftlich einzureichen oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers 
anzubringen. 
Dem Antrage ist der Nachweis der Berechtigung zur Empfangnahme 
beizufügen. 
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