Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Auf Arreste und einstweilige Verfügungen finden diese Bestimmungen 
entsprechende Anwendung. 
8 36. 
Ersucht die für die Rechtsangelegenheit, in welcher die Hinterlegung erfolgt 
ist, zuständige Behörde um Zurückgabe an sie selbst, oder an eine in dem 
Ersuchen bezeichnete Person, so darf das Ersuchen nicht abgelehnt werden. 
Steht der Zurückgabe ein Hinderniß entgegen, so ist dem ersuchenden 
Gerichte unter Aussetzung der Zurückgabe hiervon Mittheilung zu machen. Dem 
weiteren Ersuchen, die Zurückgabe ungeachtet des Hindernisses zu bewirken, hat 
die Hinterlegungsstelle stattzugeben. 
837. 
Zur Berücksichtigung einer durch Heirath des Berechtigten, durch Abtretung 
der Forderung, oder durch sonstige Umstände eingetretenen Aenderung in der 
Empfangsberechtigung ist die Hinterlegungsstelle nur verpflichtet, sofern ihr die 
Aenderung von einem Bctheiligten schriftlich angezeigt ist. 
8 38. 
Die Zurückgabe geschieht bei der Hinterlegungsstelle. 
Auf Antrag des Berechtigten kann die Zurückgabe mittelst Uebersendung 
durch die Post erfolgen. 
Uebersteigt der zu übersendende Betrag oder Werth die Summe von drei 
Tausend Mark, oder liegt der Bestimmungsort der Sendung außerhalb des 
Deutschen Reichs, so darf die Uebersendung durch die Post nur geschehen, wenn 
das den Antrag enthaltende Gesuch in einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten 
Urkunde überreicht ist. 
Gefahr und Kosten der Uebersendung durch die Post trägt der Berechtigte. 
Bei Uebersendung von Geld ist der Betrag des Portos von dem zu übersendenden 
Betrage zu kürzen. 
Die Uebersendung anderer Gegenstände als Geld kann von der Leistung 
eines Vorschusses für die Kosten derselben abhängig gemacht werden. 
5 30. 
Ist die Zurückgabe nach Seeh der vorstehenden Bestimmungen erfolgt, 
so kann die Staatskasse auf Grund eines besseren Rechts zum Empfang nicht in 
Auspruch genommen werden.
	        
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