Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8 43. 
In den Fällen des § 382 und des § 1171 Absatz 3 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs kann die Erlassung des Aufgebots nicht vor dem Ablauf von einund- 
dreißig Jahren beantragt werden. 
Die einunddreißigjährige Frist beginnt: 
1. im Falle des § 382 mit dem Ende des Monats, in welchem der 
Schuldner dem Glänbiger die Hinterlegung angezeigt hat: wenn 
jedoch die Anzeige der Hinterlegungsstelle nicht nachgewiesen ist, 
mit dem Ablaufe von 3 Monaten nach dem Ende des Monats, 
in welchem die Hinterlegung erfolgt ist; 
im Falle des § 1171 Absatz 3 mit der Erlassung des Ausschluß- 
urtheils, durch welches der Gläubiger mit seinem Rechte aus- 
geschlossen ist; das Gericht hat das Ausschlußurtheil der Hinter- 
legungsstelle mitzutheilen. 
1# 
* 4. 
Ist die Hinterlegung auf Grund des § 117 Absatz 2 oder der §§ 120, 
121, 124, 126 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs- 
verwaltung vom 24. März 1897 erfolgt, so ist der Aufgebotsantrag nicht vor 
dem Ablauf von einunddreißig Jahren zulässig. 
Die einunddreißigjährige Frist beginnt: 
1. in den Fällen der §§ 117, 124, 126 des vorerwähnten Gesetzes 
mit dem Ende desjenigen Monats, in welchem die Hinterlegung 
erfolgt ist; 
in den Fällen der §§ 120 und 121 desselben Gesetzes mit dem 
Eintritt der Bedingung, unter welcher die Hinterlegung stattge- 
funden hat. Die Hinterlegungsstelle hat, soweit thunlich, den 
Eintritt der Bedingung zu ermitteln; ist dieser Eintritt nicht er- 
mittelt, so beginnt die Frist in derselben Weise wie unter 1. 
1# 
* 45. 
Die Vorschrift des § 42 findet keine Anwendung, wenn die Hinterlegung 
erfolgt ist: 
1. durch den Vormund oder Pfleger in Gemäßheit der & 1811, 
1818, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
	        
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