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8 43.
In den Fällen des § 382 und des § 1171 Absatz 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs kann die Erlassung des Aufgebots nicht vor dem Ablauf von einund-
dreißig Jahren beantragt werden.
Die einunddreißigjährige Frist beginnt:
1. im Falle des § 382 mit dem Ende des Monats, in welchem der
Schuldner dem Glänbiger die Hinterlegung angezeigt hat: wenn
jedoch die Anzeige der Hinterlegungsstelle nicht nachgewiesen ist,
mit dem Ablaufe von 3 Monaten nach dem Ende des Monats,
in welchem die Hinterlegung erfolgt ist;
im Falle des § 1171 Absatz 3 mit der Erlassung des Ausschluß-
urtheils, durch welches der Gläubiger mit seinem Rechte aus-
geschlossen ist; das Gericht hat das Ausschlußurtheil der Hinter-
legungsstelle mitzutheilen.
1#
* 4.
Ist die Hinterlegung auf Grund des § 117 Absatz 2 oder der §§ 120,
121, 124, 126 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs-
verwaltung vom 24. März 1897 erfolgt, so ist der Aufgebotsantrag nicht vor
dem Ablauf von einunddreißig Jahren zulässig.
Die einunddreißigjährige Frist beginnt:
1. in den Fällen der §§ 117, 124, 126 des vorerwähnten Gesetzes
mit dem Ende desjenigen Monats, in welchem die Hinterlegung
erfolgt ist;
in den Fällen der §§ 120 und 121 desselben Gesetzes mit dem
Eintritt der Bedingung, unter welcher die Hinterlegung stattge-
funden hat. Die Hinterlegungsstelle hat, soweit thunlich, den
Eintritt der Bedingung zu ermitteln; ist dieser Eintritt nicht er-
mittelt, so beginnt die Frist in derselben Weise wie unter 1.
1#
* 45.
Die Vorschrift des § 42 findet keine Anwendung, wenn die Hinterlegung
erfolgt ist:
1. durch den Vormund oder Pfleger in Gemäßheit der & 1811,
1818, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;