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86.
Die Vorschriften der Civilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung
in körperliche Sachen wegen einer Geldforderung (§§ 803—827) finden auf die
Zwangsvollstreckungen, welche auf Grund einer Entscheidung oder Anordnung
einer zur unmittelbaren Beitreibung gesetzlich berechtigten Behörde zu bewirken
sind, entsprechende Amwendung.
Die Zwangsvollstreckung ist entweder durch einen Gerichtsvollzieher oder
durch einen zur Vornahme von Vollstreckungohandlungen verpflichteten Diener
der Behörde zu bewirken.
89.
Gegen eine politische, Kirchen- oder Schulgemeinde, eine Stiftung oder
Anstalt des öffentlichen Rechtes oder eine unter der Verwaltung einer öffentlichen
Behörde stehende Anstalt oder Stiftung darf die Zwangsvollstreckung wegen einer
Geldforderung erst beginnen, nachdem der Gläubiger der Behörde, welche den
Schuldner vertritt, die beabsichtigte Zwangsvollstreckung angezeigt hat und seit
dieser Anzeige zwei Wochen verstrichen sind. Die Behörde hat dem Gläubiger
auf Verlangen den Empfang der Anzeige zu bescheinigen.
Gegenstände, welche für die Erfüllung der Zwecke des üffentlichen bezw.
des Kirchen= oder Schuldienstes unentbehrlich sind, sind der Pfändung nicht unter-
worfen. Ob diese Voraussetzung zutrifft, entscheidet auf Antrag eines Betheiligten
dad Fürstliche Ministerium.
Diese Vorschriften finden keine Amwendung, soweit durch die Zwangs-
vollstreckung dingliche Rechte verfolgt werden.
810.
Die Zwangsvollstreckung in ein Familienfideikommißgrundstück erfolgt nur
durch Zwangsverwaltung, soweit nicht durch die Zwangsvollstreckung ein An-
pruch verfolgt wird, der nach Maßgabe des bürgerlichen Rechtes die Substanz
des Familienfideikommißvermügens ergreift.
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8 11.
Durch Verordnung des Fürstlichen Ministeriums kann für die Kraftlos-
erklärung der im § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Urkunden ein
anderes Verfahren als das Aufgebotsverfahren bestimmt werden.