Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

Zwangsvoll. 
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Vorschriften 
für das Auf. 
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versahren. 
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86. 
Die Vorschriften der Civilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung 
in körperliche Sachen wegen einer Geldforderung (§§ 803—827) finden auf die 
Zwangsvollstreckungen, welche auf Grund einer Entscheidung oder Anordnung 
einer zur unmittelbaren Beitreibung gesetzlich berechtigten Behörde zu bewirken 
sind, entsprechende Amwendung. 
Die Zwangsvollstreckung ist entweder durch einen Gerichtsvollzieher oder 
durch einen zur Vornahme von Vollstreckungohandlungen verpflichteten Diener 
der Behörde zu bewirken. 
89. 
Gegen eine politische, Kirchen- oder Schulgemeinde, eine Stiftung oder 
Anstalt des öffentlichen Rechtes oder eine unter der Verwaltung einer öffentlichen 
Behörde stehende Anstalt oder Stiftung darf die Zwangsvollstreckung wegen einer 
Geldforderung erst beginnen, nachdem der Gläubiger der Behörde, welche den 
Schuldner vertritt, die beabsichtigte Zwangsvollstreckung angezeigt hat und seit 
dieser Anzeige zwei Wochen verstrichen sind. Die Behörde hat dem Gläubiger 
auf Verlangen den Empfang der Anzeige zu bescheinigen. 
Gegenstände, welche für die Erfüllung der Zwecke des üffentlichen bezw. 
des Kirchen= oder Schuldienstes unentbehrlich sind, sind der Pfändung nicht unter- 
worfen. Ob diese Voraussetzung zutrifft, entscheidet auf Antrag eines Betheiligten 
dad Fürstliche Ministerium. 
Diese Vorschriften finden keine Amwendung, soweit durch die Zwangs- 
vollstreckung dingliche Rechte verfolgt werden. 
810. 
Die Zwangsvollstreckung in ein Familienfideikommißgrundstück erfolgt nur 
durch Zwangsverwaltung, soweit nicht durch die Zwangsvollstreckung ein An- 
pruch verfolgt wird, der nach Maßgabe des bürgerlichen Rechtes die Substanz 
des Familienfideikommißvermügens ergreift. 
— 
8 11. 
Durch Verordnung des Fürstlichen Ministeriums kann für die Kraftlos- 
erklärung der im § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Urkunden ein 
anderes Verfahren als das Aufgebotsverfahren bestimmt werden.
	        
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