Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8 12. 
Die Kraftloserklärung von Sparkassenbüchern erfolgt, so lange nicht in 
Gemäßheit des § 11 ein Anderes bestimmt worden ist, nach den Vorschriften über 
das Aufgebotsverfahren in den §§ 946—959, 1003.—1023 der Civilprozeß- 
ordnung. 
Beträgt das Guthaben auf ein Sparkassenbuch nicht mehr als 1000 Mark, 
so erfolgt die Veröffentlichung des Aufgebotes, des Ausschlußurtheils, des auf 
die Anfechtungsklage ergehenden Urtheils, durch welches die Kraftloverklärung 
aufgehoben wird, der Zahlungssperre und ihrer Aufhebung durch je einmalige 
Einrückung in das Amts= und Verordnungsblatt und, soweit thunlich, in ein 
zweites, am Sitze des Gerichts erscheinendes Blatt, sowie durch Anheftung an 
die Gerichtstafel. Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung noch in 
anderen Blättern und zu mehreren Malen erfolge. Unterbleibt die Veröffent- 
lichung des Aufgebots im Deutschen Reichsanzeiger, so tritt an deren Stelle 
hinsichtlich der rechtlichen Jolgen die Veröffentlichung im Amts= und Ver- 
ordnungsblatt. 
Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen. 
* 13. 
Bei Aufgeboten, welche auf Grund der §§ 887, 927, 1104, 1112, 1170 
oder 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergehen, erfolgt die Veröffentlichung des 
Aufgebotes und des Ausschlußurtheils in der im § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2 
bestimmten Art. Die Vorschrift des § 12 Absatz 2 Satz 3 findet Anwendung. 
Ordnet das Gericht die öefentlich- Bekanntmachung des wesentlichen In= 
haltes des Ausschlußurtheils an, so erfolgt sic durch einmalige Einrückung in 
das Amts= und Verordnungsblatt. 
* 11. 
Bei Aufgeboten, welche auf Grund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs ergehen, erfolgt die Veröffentlichung des Aufgebotes, des Ausschlußurtheils 
und des auf die Aufechtungsklage ergehenden Urtheils, durch welches die Kraftlos- 
erklärung aufgehoben wird, in der in § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2 bestimmten 
Art. Die Vorschrift des § 12 Absatz 2 Satz 3 findet Anwendung. 
Die Aufgebotsfrist mus mindestens drei Monate betragen.
	        
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