Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

— 
#n 
- 
VIII. 
Gesetz 
vom 10. August 1899 
zur Ansführung des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und 
Zwangsverwaltung. 
Wirt Heinrich der Mersehnte von Goties Gnaden Züngerer Tinie regierender Fürf Reuß, 
Eras und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Franichteld, Gern, Schleiz und Tobenntein ric. eic. 
verordnen unter Zustimmung des Landtags, was folgt: 
AIbschnitt I. 
SIwangsnerfleigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken 
im Wege der Zwangsvollstrechung. 
8 1. 
Oeffentliche Lasten eines Grundstücks im Sinne des § 10 Absatz 1 Nr. 3 
und des § 156 Absatz 1 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und 
die Zwangsverwaltung vom 21. März 1897 sind die nicht auf privatrechtlichen 
Titeln beruhenden Abgaben und Leistungen, die auf dem Grundstücke nach Gesetz 
oder Verfassung haften. 
Zu den öffentlichen Lasten gehören auch die auf dem Grundstücke haften- 
den Abgaben und Leistungen, welche aus dem Gemeinde-, Kirchen-, Pfarr= oder 
Schulverbande entspringen oder an Kirchen, Pfarreien, Schulen, Kirchen= oder 
Schuldiener zu entrichten sind. 
In Ansehung des Rechts auf Befriedigung aus dem Grundstücke stehen 
den öffentlichen Lasten sonstige Leistungen gleich, welche auf dem Grundstücke
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.