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Die Vorschriften finden keine Anwendung, wenn die Hauptforderung nicht
auf demselben Grundbuchblatte eingetragen steht oder wenn die Hypothek für
eine schon entstandene Kostenforderung zu bestimmtem Betrage eingetragen ist.
§ 7.
Hat sich eine eingetragene Forderung vor dem 1. Jannar 1900 mit dem
Eigenthum an dem verpfändeten Grundstücke vereinigt — §§ 118—122 des
Gesetzes, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hyupothekenwesen betreffend,
vom 20. November 1858 —, so wird sie ebenso berücksichtigt, wiec wenn die
Vereinigung nach dem 1. Jannar 1900 eingetragen wäre.
88.
Kommt es zur Zwangsversteigerung eines Grundstücks unter Umständen,
auf Grund deren die Bestimmungen der §§ 1127—1130 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs Amvendung finden, so wird bei der Entscheidung darüber, ob ein
Gebot wegen Nichterreichung des geringsten Gebotes unwirksam sei, dem ge-
botenen Betrage die Summe der Brandentschädigung hinzugerechnet, auf deren
Ueberlassung die dem betreibenden Gläubiger vorgehenden Gläubiger und dieser
selbst nach dem genannten Gesetze Anspruch haben.
809.
Die Terminsbestimmung soll unbeschadet der Vorschrift des 8 39 Absatz 2
des Reichogesetzes durch zweimalige Einrückung in ein zweites vom Gerichte zu
bestimmendes Blatt bekannt gemacht, bei einem ländlichen Grundstücke außerdem
in der Gemeinde, in deren Bezirk dasselbe liegt, an die für amtliche Bekannt=
machungen bestimmte Stelle angeheftet werden.
Terminsaufhebungen sollen in denselben Blättern veröffentlicht werden,
in welchen die Terminsbestimmumgen bekannt gemacht worden sind.
10.
Die Sicherheit für ein Gebot & 67 des Reichsgesetzes — darf auch
durch Stellung eines Bürgen nach § 239 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ge-
leistet werden.