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817.
Dem Antrage auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung ist eine
bergamtlich, gerichtlich oder notariell beglaubigte Abschrift der Verleihungsurkunde
des Bergamts anzufügen.
8 18.
Die Beschlagnahme im Zwangsversteigerungsverfahren umfaßt nicht die
bereits gewonnenen Materialien.
& 19.
Ist ein Bergwerk oder Vergwerksantheil zu versteigern, so soll die Termins=
bestimmmg außer dem Grundbuchblatte den Namen des Bergwerks, sowie die
Mineralien, auf die das Bergwerkseigenthum verliehen ist, bezeichnen und im
Falle der Versteigerung eineo Bergwerksantheils gegebenen Fallo auch die Zahl
der Kuxe angeben, in welche das Bergwerk getheilt ist.
Außerdem soll die Terminsbestimmung eine Angabe der Feldesgröße, des
Bergamtsbezirks, in welchem das Feld liegt, und der dem Werke zunächst gelegenen
Stadt enthalten.
8 20.
Wird in dem Verfahren die Feststellung des Werthes eines Bergwerks-
eigenthums erforderlich, so erfolgt die Feststellung durch das Gericht nach freiem
Ermessen, nöthigenfalls unter Zuziehung des technischen Mitgliedes des Bergamts
als Sachverständigen.
& 21.
Auf die Zwangsversteigerung von Bergwerkseigenthum nach den Vor-
schriften der §§ 112, 114, 115 des Berggesetzes finden die Vorschriften, die für
die Zwangsversteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung gelten, entsprechende
Amwendung, soweit nicht in den §§ 22—25 ein Anderes bestimmt ist.
8 22.
Der Antragsteller hat die Thatsachen, welche sein Recht zur Stellung des
Antrags begründen, durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht bei
dem Gerichte offenkundig sind.
Ist der Autrag von einem Gläubiger gestellt, so sind mit dem Beschlusse,
durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, der Antrag und, wenn der
Gläubiger nicht im Berggrundbuche eingetragen ist, die in Absatz 1 bezeichneten
Urkunden dem Bergwerkseigenthümer zuzustellen.