Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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verfahrens nach den für die Vertheilung des Erlöses im Falle der Zwangs- 
versteigerung geltenden Vorschriften zu erfolgen, so finden diese Vorschriften mit 
folgenden Abänderungen entsprechende Anwendung: 
1. Als Betheiligte gelten der Eigenthümer, diejenigen, für welche zur 
Zeit des Uebergangs des Eigenthums auf den Unternehmer ein 
Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert 
ist, sowie diejenigen, welche ein solches Recht bei der Enteignungs- 
behörde angemeldet haben oder bei dem Vollstreckungsgericht an- 
melden und auf Verlangen des Gerichts oder eines Betheiligten 
glaubhaft machen. 
Die Zustellung des Beschlusses, durch welchen das Vertheilungs- 
verfahren eröffnet wird, an den Antragsteller ist im Sinne des 
*l 13 des Reichygesetzes als Beschlagnahme anzusehen. 
Das Vertheilungsgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens 
von Amtswegen das Grundbuchamt um die in § 19 Absatz 2 des 
Reichsgesetzes bezeichneten Mittheilungen zu ersuchen. In die 
beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes sind die zur Zeit des 
Uebergangs des Eigenthumo an den Unternehmer vorhandenen 
Eintragungen, sowie die später eingetragenen Veränderungen und 
Löschungen aufzunehmen. 
Als zum Vertheilungsverfahren gehörig gilt auch die Herbeiführung 
der erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch, das Aufgebots- 
verfahren und das Nachvertheilungsverfahren nach Maßgabe der 
§ 130, 131, 135 bis 142 des Reichygesetzes. 
Die Zuständigkeit für das Vertheilungsverfahren bestimmt sich nach §§ 1, 
2 des Reichsgesetzes. 
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8 28. 
Für Aufgebote, welche auf Grund des § 136 des Reichsgesetzes vom 
24. März 1897 zu erfolgen haben, gelten die für Aufgebote der in § 1162 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art in § 14 des Ausführungsgesetzes zur 
Civilprozeßordmung gegebenen Vorschriften. 
Wird im Uebrigen bei der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung 
ein Aufgebotsverfahren nothwendig, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung des 
Aufgebotes nach den für die öffentliche Bekanntmachung eines Versteigerungs- 
termins geltenden Vorschriften. 
Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen.
	        
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