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8 29.
Die Vorschriften in § 10 Absatz 2 und in § 12 des Reichsgesetzes vom
24. März 18y7 finden auch auf solche Rechte Anwendung, mit denen ein Grund-
stück bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes belastet ist.
Soweit derartige Rechte aus dem Grundstücke durch Zwangsversteigerung
oder Zwangsverwaltung zu befriedigen sind, gelten für den Umfang der Beschlag-
nahme lediglich die Vorschriften des Reichogesetzes vom 21. März 1897.
30.
Ist dad Grundstück vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einem Miether
oder Pächter überlassen, so finden die Vorschriften des § 57 des Reichagesetzes
vom 24. März 1897 Anwendung.
S 31.
Wenn an einem Grundstücke ein Vorkaufsrecht oder ein Wiederkaufsrecht
mit im Voraus bestimmtem festen Preise vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
diuglich gesichert ist, so kann bei der Zwangsversteigerung des Grumdstücks der
Verechtigte das Recht nur durch Abgabe von Geboten im Versteigerungotermine
ausüben.
Wird dem Berechtigten als Meistbietendem der Zuschlag ertheilt, und über-
steigt das Meistgebot den im Voraus bestimmten festen Preis, so tritt an die
Stelle der Vormerkung mit gleichem Range wie diese der dingliche Anspruch des
Berechtigten auf Zahlung des Unterschieds zwischen Meistgebot und Vorkaufs=
und Wiederkaufspreis.
Besteht an einem Grundstücke ein Vorkaufs= oder Wiederkaufsrecht ohne
einen im Voraus bestimmten festen Preis, das vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes im Grundbuche eingetragen ist, so finden wegen Ausübung desselben bei
der Zwangsversteigerung die Vorschriften des Absatz 1 dieses Paragraphen ent-
sprechende Anwendung.
* 32.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1900 in Kraft.
Die Bestimmungen in § 95 Absas 2 des Auoführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuch finden entsprechende Anwendung.
oweit in bisherigen Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften ver-
wiesen ist, die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an deren
Stelle dic entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.