Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

Beamte des 
Grundbuch- 
amts. 
ansprüche des 
Eingang 
und Zeit der 
Amträge. 
Enteignung. 
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8 4. 
Soll ein Grundstück einem in dem Bezirke eines anderen Grundbuch—- 
amtes gelegenen Grundstücke zugeschrieben werden, so ist die Entscheidung über 
den Antrag auf Zuschreibung und, wenn dem Antrage stattgegeben wird, für die 
Führung des Grundbuchs über das ganze Grundstück das andere Grundbuch- 
amt zuständig. 
8 5. 
Die Geschäfte des Grundbuchbeamten werden durch einen oder mehrere 
richterliche Beamte, die Geschäfte des Grundbuchführers durch einen oder mehrere 
Gerichtsschreiber wahrgenommen. 
86. 
Der Staat ist berechtigt, wenn er an Stelle eines Grundbuchbeamten 
nach § 12 Satz der Grundbuchordnung Schadengersatz hat leisten müssen, von 
dem Beamten Ersatz zu verlangen. 
Dieser Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkte an, in 
welchem die Ersatzpflicht des Staates von Letzterem anerkannt oder ihm gegen- 
über rechtskräftig festgestellt worden ist. 
Sind mehrere Grundbuchbeamte betheiligt, so haften sie als Gesammt- 
schuldner. 
*5 7. 
Der Zeitpunkt, in welchem ein Antrag auf Eintragung in das Grund- 
buch bei dem Grundbuchamte eingeht, bestimmt sich nach den für den Eingang 
von Schriftstücken bei dem Amtsgerichte im Allgemeinen geltenden Vorschriften. 
Wird bei dem Grundbuchamte ein Antrag auf Eintragung zu Protokoll 
gegeben, 0 gilt er mit der vollendeten Aufnahme des Protokolls als eingegangen. 
Die Zeit der vollendeten Aufnahme soll in dem Protokolle genau ver- 
merkt worden. 
§* 8. 
Die Einleitung eines Verfahrens, durch welches auf Grund gecsetzlicher 
Vorschriften das Eigenthum oder ein anderes Recht an einem Grundstücke ent- 
zogen oder beschränkt werden soll, ist auf Ersuchen der für das Verfahren 
zuständigen Behörde im Grundbuche zu vermerken. Dao Ersuchen ist unwer- 
züglich nach Einleitung des Verfahrens zu stellen.
	        
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