Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Das Grumdbuch ist auf Ersuchen der für das Verfahren zuständigen 
Behörde nach Maßgabe des Inhalts der in dem Verfahren ergangenen end- 
gültigen Entscheidung zu berichtigen. 
Der nach Absatz 1 bewirkte Vermerk ist auf Ersuchen der Behörde, welche 
ihn veranlaßt hat, oder nach der Eintragung der Entziehung oder Beschränkung 
von Amtswegen zu löschen. 
Soweit sich auf Grund der Enteignung Eintragungen in das Grundbuch 
erforderlich machen, von welchen Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden 
betroffen werden, finden die Vorschriften der §§ 42—44 der Grundbuchordnung 
keine Anwendung. 
809. 
In dem Verfahren, welches die Zusammenlegung von Grundstücken, die 
Gemeinheitstheilung oder die Ablüsung von Dienstbarkeiten oder Reallasten 
betrifft, findet die Vorschrift des § 8 Absatz 4 entsprechende Anwendung. 
8 10. 
Bei Familienfideikommißgütern ist die besondere rechtliche Eigenschaft des 
Gutes im Grundbuche zu verlantbaren. 
Das Fideikommißgut ist auf den Namen des jeweilig zu Besitz oder 
Nutzung Berechtigten einzutragen. 
Die Vorschriften des Absatz 2 finden auf Hypotheken, Grundschulden, 
welche den Gegenstand eines Familienfideikommisses bilden oder zu einem solchen 
gehören, entsprechende Anwendung. 
8 11. 
Die zu einem Familienfideikommisse gehörigen Rechte an Grundstücken 
mit Angnahme des Eigenthums, sowie die Rechte an solchen Rechten können auf 
den Namen des Fideikommisses in das Grundbuch eingetragen werden. 
§ 12. 
Auf bestehende Lehn-, Erbzins-, Laß= und Erbpachtgüter findet die Vor- 
schrift des & 10 Absatz 2 entsprechende Anwendung. 
8 13. 
Für bestehende Realgerechtsame und Realgewerbeberechtigungen, sowie für 
Nutzungsrechte wird ein Grundbuchblatt nur auf Antrag des Berechtigten mit 
19 
Zusammen. 
theilung und 
Ablösung. 
Fidei- 
lomnmitgüter. 
Lehn-, Erb. 
zins- Laß · 
und Erb. 
vachtgüter. 
Rcal 
gewerbebe= 
rechtigungen.
	        
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