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Genehmigung des Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung für die Justiz, oder
wenn die Gerechtigkeit veräußert oder belastet werden soll, angelegt.
Ist oder wird ein solches Blatt angelegt, so finden auf diese Gerechtsame
und Berechtigungen die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften der Grund=
buchordnung und dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.
* 11.
Uebergangs= Durch Protestationen und Vormerkungen, welche auf Grund der §§ 22,
« 23, 52, 150 bis 152 des Gesetzes, die Grund= und Hypothekenbücher und das
Hypothekenwesen betreffend, vom 20. November 1858 vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes eingetragen worden sind, wird das Grundbuch gegen weitere Ein-
träge nicht mehr gesperrt.
Im llebrigen bleiben die Wirkungen der vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes eingetragenen Protestationen unberührt.
Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetragene Vormerkung hat
die Wirkung einer Vormerkung im Sinne des § 383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
e
stimmungen.
E 15.
Anträge in Grundbuchsachen, welche bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
noch unerledigt sind, werden nach den Vorschriften der Grundhuchordnung und
den zur Auoführung der Grundbuchordumg erlassenen Vorschriften behandelt.
Soweit Eintragsbewilligungen und sonstige zu einer Eintragung erforder-
lichen Erklärungen dem Grundbuchamte zu dieser Zeit vorliegen, sind sie als
nachgewiesen zu betrachten, wenn der Nachweis dem bisherigen Rechte genügt.
Flir die Anfechtung einer Entscheidung, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes erlassen ist, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend und zwar
auch dann, wenn nur die Entscheidung erster Instanz vor dem bezeichneten Zeit-
punkte erfolgt ist.
8 16.
Berg- Berggrundbuchämter sind die Bergämter.
ornouch Die Geschäfte des Grundbuchbeamten werden durch das juristische Mitglied
des Bergamtes, die Geschäfte des Grundbuchführers durch einen Gerichtsschreiber
desjenigen Amtsgerichts wahrgenommen, welchem das juristische Mitglied des
Bergamts angehört.