Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Genehmigung des Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung für die Justiz, oder 
wenn die Gerechtigkeit veräußert oder belastet werden soll, angelegt. 
Ist oder wird ein solches Blatt angelegt, so finden auf diese Gerechtsame 
und Berechtigungen die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften der Grund= 
buchordnung und dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. 
* 11. 
Uebergangs= Durch Protestationen und Vormerkungen, welche auf Grund der §§ 22, 
« 23, 52, 150 bis 152 des Gesetzes, die Grund= und Hypothekenbücher und das 
Hypothekenwesen betreffend, vom 20. November 1858 vor dem Inkrafttreten 
dieses Gesetzes eingetragen worden sind, wird das Grundbuch gegen weitere Ein- 
träge nicht mehr gesperrt. 
Im llebrigen bleiben die Wirkungen der vor dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes eingetragenen Protestationen unberührt. 
Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetragene Vormerkung hat 
die Wirkung einer Vormerkung im Sinne des § 383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
e 
stimmungen. 
E 15. 
Anträge in Grundbuchsachen, welche bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
noch unerledigt sind, werden nach den Vorschriften der Grundhuchordnung und 
den zur Auoführung der Grundbuchordumg erlassenen Vorschriften behandelt. 
Soweit Eintragsbewilligungen und sonstige zu einer Eintragung erforder- 
lichen Erklärungen dem Grundbuchamte zu dieser Zeit vorliegen, sind sie als 
nachgewiesen zu betrachten, wenn der Nachweis dem bisherigen Rechte genügt. 
Flir die Anfechtung einer Entscheidung, die vor dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes erlassen ist, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend und zwar 
auch dann, wenn nur die Entscheidung erster Instanz vor dem bezeichneten Zeit- 
punkte erfolgt ist. 
8 16. 
Berg- Berggrundbuchämter sind die Bergämter. 
ornouch Die Geschäfte des Grundbuchbeamten werden durch das juristische Mitglied 
des Bergamtes, die Geschäfte des Grundbuchführers durch einen Gerichtsschreiber 
desjenigen Amtsgerichts wahrgenommen, welchem das juristische Mitglied des 
Bergamts angehört.
	        
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