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83.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesammtschuldner.
Sind mehrere Kostenschuldner vorhanden und stehen diese oder ein Theil
derselben in Rechtsgemeinschaft, so haften die in Rechtsgemeinschaft stehenden
Kostenschuldner für die Kosten nach Verhältniß ihres Antheils und, soweit ein
bestimmter Antheil nicht zu ermitteln ist, nach Kopftheilen.
ind durch besondere Anträge oder die Schuld eines Betheiligten Mehr-
kosten erwacffa, so fallen diese Kosten ihm allein zur Last.
* 1.
Die Kosten der Eröffnung einer Verfügung von Todeswegen, der Sicherung
eines Nachlasses, einer Nachlaßpflegschaft und einer Inwentarerrichtung können
aus dem Nachlaß entnommen werden. Für die Zahlung der Kosten haften die
Erben nach den Vorschriften über Nachlaßwerbindlichkeiten.
Für die Kosten der Theilung von Vermögensmassen haften die Antheils-
berechtigten als Gesammtschuldner.
85.
Wer durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gerichte mitgetheilte
Erklärung die Kosten übernommen hat, haftet für dieselben neben dem zur
Zahlung Verpflichteten als Gesammtschuldner.
§.
Durch die Bestimmungen der §§ 2—5 wird eine nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechtes begründcte Verpflichtung Dritter zur Zahlung der ent-
standenen Gebühren und Auslagen nicht berührt.
87.
Bei jedem Antrage auf Vornahme einer Handlung, mit welcher baare
Auslagen verbunden sind, kann von dem Autragsteller ein zur Deckung derselben
hinreichender Vorschuß gefordert werden.
Die Vornahme der Handlung kann von der Zahlung des Auslagen-—
vorschusses abhängig gemacht werden, sofern nicht die Verzögerung dem Antrag-
steller zu unersetzlichem Nachtheil gereichen würde.
Ueber Erinnerungen gegen eine derartige Anordnung wird im Aufsichts-
wege entschieden.
Gesammt,
hastung.
Erhebung
aus der
Masse.
Uebemahme
er
Lostenpflicht.
Vorichuß-
bflicht.