147
8 18.
Ein nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung § 118 Absatz 2 für Eiwete
den Schuldner eines Kostenbetrags ausgestelltes Zeugniß soll, wenn die beab= „Heitri.
sichtigte Rechtsverfolgung nicht muthwillig oder auosichtslos erscheint, ausreichen, richtgung
um die einstweilige Befreiung von der Berichtigung der Kosten zu begründen. der Kosten.
Der Schulduer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen der Kassenverwaltung nach
den Vorschriften in §§ 807 und 890 bis 915 der Civilprozeßordnung sein Ver-
mögen anzugeben und den Offenbarungseid zu leisten.
Unbeschadet der Vorschriften über die Verjährung findet auf die Ver-
pflichtung zur nachträglichen Berichtigung der Kosten der § 125 der Civilprozeß-
ordnung Anwendung.
Beschwerden werden im Aufsichtswege entschieden.
8 19.
Der Werth des Gegenstandes, nach welchem die Höhe der Gebühr sich wWerib des
richtet, wird von dem Gerichte nach freiem Ermessen unter Beachtung der nach- #
folgenden Vorschriften festgesetzt.
8 20.
Für die Werthsberechnung ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren
entscheidend.
Maßgebend für den in Ansatz zu bringenden Werth ist nur der Haupt-
gegenstand des Geschäfts.
Früchte, Nutzungen, Zinsen, Schäden, Vertragsstrafen und Kosten werden
nur berücksichtigt, wenn sie für sich den Gegenstand eines besonderen Geschäfts bilden.
s 21
1. Der Werth einer Sache ist nach dem gemeinen Werthe derselben fest-
zusetzen; haudelt es sich um den Verkauf einer Sache, so ist als Werth in der
Regel der Betrag des vereinbarten Kaufpreises mit Hinzufügung des Werthes
der vorbehaltenen Nutzungen und ausbedungenen Leistungen in Ansatz zu bringen.
2. Der Werth des Besitzes einer Sache ist in der Negel dem Werthe
der Sache gleich zu achten.
3. Der Werth einer Hypothek, eines Pfandrechts oder der Sicherstellung
einer Forderung richtet sich nach dem Betrage der Forderung; hat der Gegen-
stand der Hypothek oder des Pfandrechts einen geringeren Werth, so ist dieser
20