Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8 18. 
Ein nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung § 118 Absatz 2 für Eiwete 
den Schuldner eines Kostenbetrags ausgestelltes Zeugniß soll, wenn die beab= „Heitri. 
sichtigte Rechtsverfolgung nicht muthwillig oder auosichtslos erscheint, ausreichen, richtgung 
um die einstweilige Befreiung von der Berichtigung der Kosten zu begründen. der Kosten. 
Der Schulduer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen der Kassenverwaltung nach 
den Vorschriften in §§ 807 und 890 bis 915 der Civilprozeßordnung sein Ver- 
mögen anzugeben und den Offenbarungseid zu leisten. 
Unbeschadet der Vorschriften über die Verjährung findet auf die Ver- 
pflichtung zur nachträglichen Berichtigung der Kosten der § 125 der Civilprozeß- 
ordnung Anwendung. 
Beschwerden werden im Aufsichtswege entschieden. 
8 19. 
Der Werth des Gegenstandes, nach welchem die Höhe der Gebühr sich wWerib des 
richtet, wird von dem Gerichte nach freiem Ermessen unter Beachtung der nach- # 
folgenden Vorschriften festgesetzt. 
8 20. 
Für die Werthsberechnung ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren 
entscheidend. 
Maßgebend für den in Ansatz zu bringenden Werth ist nur der Haupt- 
gegenstand des Geschäfts. 
Früchte, Nutzungen, Zinsen, Schäden, Vertragsstrafen und Kosten werden 
nur berücksichtigt, wenn sie für sich den Gegenstand eines besonderen Geschäfts bilden. 
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1. Der Werth einer Sache ist nach dem gemeinen Werthe derselben fest- 
zusetzen; haudelt es sich um den Verkauf einer Sache, so ist als Werth in der 
Regel der Betrag des vereinbarten Kaufpreises mit Hinzufügung des Werthes 
der vorbehaltenen Nutzungen und ausbedungenen Leistungen in Ansatz zu bringen. 
2. Der Werth des Besitzes einer Sache ist in der Negel dem Werthe 
der Sache gleich zu achten. 
3. Der Werth einer Hypothek, eines Pfandrechts oder der Sicherstellung 
einer Forderung richtet sich nach dem Betrage der Forderung; hat der Gegen- 
stand der Hypothek oder des Pfandrechts einen geringeren Werth, so ist dieser 
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