Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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maßgebend, soweit nicht die besonderen Vorschriften für Eintragungen im Grund- 
buche entgegenstehen G 67). 
Bei Vorrechtseinräumungen richtet sich der Werth nach dem Betrage der 
vortretenden Forderung und, wenn der Betrag der zurücktretenden Forderung 
der geringere ist, nach diesem. 
4. Der Werth einer Grunddienstbarkeit wird durch den Werth, welchen 
dieselbe für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um welchen 
sich der Werth des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer 
ist, durch diesen Betrag bestimmt. 
5. Der Werth des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen 
wird nach dem Werthe des einjährigen Bezugs berechnet und zwar: 
auf den zwölfundeinhalbfachen Betrag, wenn der künftige Wegfall 
des Bezugsrechts gewiß, die Zeit des Wegfalls aber ungewiß ist, 
auf den fünfundzwanzigfachen Betrag bei unbeschränkter oder 
bestimmter Dauer des Bezugorechts; bei bestimmter Dauer ist der 
Gesammtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er geringer ist. 
Bei Rechten auf Alimente, welche auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, wird 
der Werth des Rechts auf die wiederkehrenden Leistungen, falls nicht der Ge- 
sammtbetrag der zu gewährenden Leistungen geringer ist, auf den fünffachen Be- 
trag des einjährigen Bezugs berechnet. Das Gleiche gilt bei Rechten auf Ge- 
währung einer Geldrente, welche nach §§ 843 und 844 des Bilrgerlichen Gesetz- 
buchs oder nach den §# 3, 3 a und 7 des Gesetzes, betreffend die Verbindlichkeit 
zum Schadensersatze für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Berg- 
werken u. s. w. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen vom 7. Juni 1871, 
zu leisten ist. 
6. Der Werth eines Mieth= oder Pachtrechts bestimmt sich nach dem zu- 
sammenzurechnenden Werthe aller Leistungen des Miethers oder Pächters während 
der ganzen Vertragszeit. Bei länger als fünf Jahre dauernden Mieth= oder 
Pachtverhältnissen ist der fünffache Betrag der einjährigen Leistung maßgebend. 
Bei unbestimmter Dauer des Vertrags erfolgt die Berechnung bei ländlichen 
Grundstücken unter Zugrundelegung dreier Jahre, in allen anderen Fällen unter 
Zugrundelegung eines Jahres; kann jedoch bei Verträgen, deren Dauer von 
einer Kündigung abhängt, die Auflösung des Vertragsverhältnisses erst zu einem 
sbäteren, Jsitwunnte geschehen, so ist dieser Zeitpunkt maßgebend. 
er Werth der einem Fideikommißfolger anfallenden Rechte ist nach 
den ae ne unter Ziffer 5 zu berechnen.
	        
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