Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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26. von mehr als 28000 M. bis 30000 M. einschließlich 26 M. 
27. ,„ „ „ 30000 „ „ 35000 „ „ 28 „ 
28. „ „ „ 35 000 „ „ 10000 „ „ 30 „ 
29. „ „ „ 410000 „ „ 50000 „ „ 32 „ 
30., „ „ 50000 „ „ 60000 „ ,, 34 „ 
31. „ „ „ 60000 „ „ 70000 „ „ 36 „ 
32. , „ „ 70000 „ „ 80000 „ „ 38 „ 
33. „ 7“ „ 80 000 „„ » 90000 7“ « 10 „ 
34. „ „ „ 090000 „ „ 100 000 , 
Die ferneren Werthoklassen steigen um je 10000 M. und die Gebühren 
um je 2 M. 
m 
— 
1#% 
8 
8 35. 
Die volle Gebühr wird erhoben für die Beurkundung einseitiger Er- 
klärungen oder einseitiger Verträge, namentlich solcher, durch welche nur von 
Seiten einer Partei Verbindlichkeiten übernommen oder bestehende Rechte anerkannt, 
abgetreten oder aufgehoben werden, ohne Unterschied, ob die Erklärungen nur 
von einzelnen Personen oder von mehreren Personen als Theilnehmern abgegeben 
werden und ob die der anderen Partei gemachten Zugeständnisse in derselben 
Verhandlung angenommen sind oder nicht. 
8 2½6. 
Das zweiche der vollen Gebühr wird erhoben für die Beurkundung 
zweiseitiger Verträg 
Chrvertge delte stets ald zweiseitige Verträge. 
837. 
Wird mit der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts die Beurkundung solcher 
Erklärungen eines Dritten verbunden, welche mit dem Rechtsgeschäfte in innerem 
Zusammenhange stehen (3. B. Bürgschaften, Vorrechtseinräumungen, Anerkennung 
einer abgetretenen Forderung seitens des Schuldners), so werden neben den in 
den §§ 35 und 36 bestimmten Gebühren zusätzlich drei Zehntheile der vollen 
Gebühr erhoben. 
Für die Zusatzgebühr ist der Werth der Erklärung des Dritten maßgebend. 
Einseilige 
Erllärungen 
und einfeitige 
Vertrügc. 
Zweiscitige 
Busargebüur 
—-
	        
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