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26. von mehr als 28000 M. bis 30000 M. einschließlich 26 M.
27. ,„ „ „ 30000 „ „ 35000 „ „ 28 „
28. „ „ „ 35 000 „ „ 10000 „ „ 30 „
29. „ „ „ 410000 „ „ 50000 „ „ 32 „
30., „ „ 50000 „ „ 60000 „ ,, 34 „
31. „ „ „ 60000 „ „ 70000 „ „ 36 „
32. , „ „ 70000 „ „ 80000 „ „ 38 „
33. „ 7“ „ 80 000 „„ » 90000 7“ « 10 „
34. „ „ „ 090000 „ „ 100 000 ,
Die ferneren Werthoklassen steigen um je 10000 M. und die Gebühren
um je 2 M.
m
—
1#%
8
8 35.
Die volle Gebühr wird erhoben für die Beurkundung einseitiger Er-
klärungen oder einseitiger Verträge, namentlich solcher, durch welche nur von
Seiten einer Partei Verbindlichkeiten übernommen oder bestehende Rechte anerkannt,
abgetreten oder aufgehoben werden, ohne Unterschied, ob die Erklärungen nur
von einzelnen Personen oder von mehreren Personen als Theilnehmern abgegeben
werden und ob die der anderen Partei gemachten Zugeständnisse in derselben
Verhandlung angenommen sind oder nicht.
8 2½6.
Das zweiche der vollen Gebühr wird erhoben für die Beurkundung
zweiseitiger Verträg
Chrvertge delte stets ald zweiseitige Verträge.
837.
Wird mit der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts die Beurkundung solcher
Erklärungen eines Dritten verbunden, welche mit dem Rechtsgeschäfte in innerem
Zusammenhange stehen (3. B. Bürgschaften, Vorrechtseinräumungen, Anerkennung
einer abgetretenen Forderung seitens des Schuldners), so werden neben den in
den §§ 35 und 36 bestimmten Gebühren zusätzlich drei Zehntheile der vollen
Gebühr erhoben.
Für die Zusatzgebühr ist der Werth der Erklärung des Dritten maßgebend.
Einseilige
Erllärungen
und einfeitige
Vertrügc.
Zweiscitige
Busargebüur
—-