Nachtrags.
erklärungen.
Wertha=
berechunng.
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s*P*v*d
Fünf Zehntheile der vollen Gebühr werden erhoben:
I. für jede besondere Urkunde, in welcher die Zustimmung einzelner
Theilnehmer zu einer bereits beurkundeten Erklärung aufgenommen
wird, ohne Unterschied, ob die letztere von derselben Behörde
beurkundet ist oder nicht;
2. für Vollmachten;
3. für nachträglich ergänzende oder abändernde Erklärungen, welche
für sich kein besonderes Geschäft bilden und von demselben Gerichte
beurkundet werden;
4. für die Beurkundung der Wiederaufhebung eines noch von keiner
Seite erfüllten Vertrags.
8 309.
Bei der Berechnung der Gebühren ist der Werth des Rechtsverhältnisses
maßgebend, dessen Begründung, Uebertragung, Feststellung oder Aufhebung den
Gegenstand des Rechtageschäfts bildet. Bei Verträgen, welche den Austausch
von Leistungen zum Gegenstande haben, kommt nur der Werth der Leistungen
des einen Theils und, wenn der Werth der beiderseitigen Leistungen ein ver-
schiedener ist, der höhere in Betracht.
Handelt es sich um Aenderungen eines bestehenden Rechtsverhältnisses, so“
ist der Werth der Aenderung maßgebend; hat diese für die Betheiligten keinen
bestimmten Geldwerth, so ist die Vorschrift des § 22 maßgebend, es darf jedoch
der Werth des von der Aenderung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht über-
schritten werden.
Bei zustimmenden Erklärungen einzelner Theilnehmer (§ 38 Ziffer 1)
kommt nur der Antheil derselben in Betracht.
Der Werth einer Generalvollmacht ist unter entsprechender Anwendung
des § 22 zu bestimmen.
Bei Vollmachten zum Abschlusse eines bestimmten Rechtageschäfts ist der
für dieses maßgebende Werth in Ansatz zu bringen, jedoch ist der Werth
höchstens auf 50000 M. anzunehmen und bei der von einem Theilnehmer aus-
gestellten Vollmacht nur der Antheil desselben maßgebend.
Auf Aumeldungen zum Handelsregister, Genossenschaftsregister, Vereins-
register, Güterrechtsregister und zu ähnlichen Registern findet, sofern ein be-