Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Grund. 
buchiachen. 
Veutwilige 
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156 
g 43. 
Bwei Zhuteile der vollen Gebühr werden erhoben: 
für die Beurkundung oder Beglaubigung von Anträgen auf Ein- 
tragungen oder Löschungen im Grundbuch, sowie von Eintragungs- 
oder Löschungsbewilligungen oder Zustimmungen nach § 27 der 
Grundbuchordnung oder nach § 105 des Reichsgesetzes über die 
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sofern nicht gleich- 
zeitig das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft beurkundet oder be- 
glaubigt wird; 
für die Beurkundung einer Auflassung, sofern nicht gleichzeitig das 
zu Grumde liegende Rechtsgeschäft beurkundet wird: 
für die Aufnahme oder Beglaubigung von Vollmachten zur Auf- 
lassung; 
für die Beglaubigung einer Schuldurkundc, in welcher zugleich der 
Antrag auf Eintragung einer Hypothek oder die Bewilligung dieser 
Eintragung enthalten ist. 
Die Vorschriften der §§ 39, 40 sind entsprechend anzuwenden. 
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— 
8 44. 
Für die Beurkundung von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen 
wird das Eineinhalbfache der vollen Gebühr erhoben, wenn sie mündlich zu 
Protokoll erklürt werden. 
In allen anderen Fällen wird für die zur Errichtung von letztwilligen 
Verfügungen oder Erbverträgen erfolgende Mitwirkung des Gerichts dic volle 
Gebühr erhoben. 
Für die Aufbewahrung einer letztwilligen Verfügung oder eines Erb- 
vertrags werden bei der Annahme zwei Zehntheile der vollen Gebühr erhoben. 
Für die Zurücknahme und Zurückgabe letztwilliger Verfügungen oder von 
Erbverträgen werden fünf Zehntheile der vollen Gebühr erhoben. 
Diese Gebühr fällt fort, wenn die Zurückgabe gleichzeitig mit der Er- 
richtung oder Ueberreichung einer neuen letztwilligen Verfügung oder eines Erb- 
vertrags beantragt wird. 
Die Vorschriften in Absatz 1 und 5 finden entsprechende Anwendung auf 
den Widerruf einer letztwilligen Verfügung ler. die Aufhebung eines Erbvertrags. 
Wird ein Erbvertrag gleichzeitig mit einem Ehevertrag beurkundet, so finden die 
Vorschriften des § 40 Amvendung.
	        
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