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Soweit die Gebühren für eine Verfügung über den gesammten Nachlaß
oder einen Bruchtheil desselben bei Lebzeiten des Verfügenden fällig werden, sind
sie nach dem Werthe des Vermögens zur Zeit der Fälligkeit zu berechnen.
Der Berechnung der Gebühren sind in der Regel die Angaben des Ver-
fügenden über den Werth des Gegensiandes zu Grunde zu legen. Eine Nach-
forderung der in Folge dessen zu wenig angesetzten Gebühren wird durch die
Vorschrift des § 12 nicht ausgeschlossen. Bezilglich dieser Nachforderung beginnt
die Verjährung erst mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Eröffnung
oder Rückgabe der Verfügung erfolgt ist.
* 45.
Für die Beurkundung eines Stiftungsgeschäfts wird das Zweifache der
vollen Gebühr erhoben.
JIst die Stiftung ausschließlich für fromme, mildthätige oder gemeinnützige
Zwecke bestimmt, so wird nur die volle Gebühr erhoben.
Dem Gebührensatze in Absatz 1 unterliegt auch die Beurkundung der Er-
richtung eines Familienfideikommisses.
8 46.
Bei freiwilligen Versteigerungen zum Zwecke des Verkaufs von Grund-
stücken oder anderen Gegenständen, welche den Vorschriften über die Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, werden erhoben:
für die Vorbereitung der Versteigerung fünf Zehntheile der vollen
Gebühr;
für die Aufnahme einer gerichtlichen Schätzung fünf Zehntheilc der
vollen Gebühr;
für die Abhaltung eines jeden Versteigerungstermins die volle
Gebühr;
für die Beurkundung des Zuschlags die volle Gebühr.
Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn in demselben zur
Abgabe von Geboten aufgefordert worden ist.
Werden mehrere Grundstücke oder sonstige Gegenstände, welche den Vor-
schriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen,
in demselben Verfahren versteigert, so sind die Gebühren nach dem zusammen-
zurechnenden Werthe der mehreren Gegenstände des Verfahrens zu berechnen;
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Stiftungs=
eschäft.
Freiwillige
Ver-
sieigerungen.
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bewegliche
Sachen.