Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8 11. 
Eine Religionsgesellschaft oder eine geistliche Gesellschaft kann Rechts- Neligift we- 
fähigkeit nur durch landesherrliche Verleihung erhalten. E4 
8 12. 
Schenkungen oder Verfügungen von Todeswegen im Werthe von mehr Scheuhungen 
als fünftausend Mark zu Gunsten inländischer oder ausländischer juristischer tu r 
Personen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit landesherrlicher Genehmigung. Todeswegen 
Auf die Berechnung des Werthes wiederkehrender Leistungen finden die z Ahundten 
Vorschriften des § 9 der Civilprozeßordnung entsprechende Amvendung. Personen. 
Die Genehmigung kann auf einen Theil der Schenkung oder der Zu- 
wendung von Todeswegen beschränkt werden. 
8s 13. 
Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark wird bestraft: Fortiebung. 
1. wer für eine juristische Person, die im Fürstenthume ihren Sißz 
hat, eine Schenkung oder eine Zuwendung von Todeswegen in 
Empfang nimmt und nicht binnen vier Wochen von der Empfang- 
nahme an gerechnet um Genehmigung nachsucht, oder wer vor 
ertheilter Genehmigung iü#er die empfangene Summe verfügt; 
wer einer juristischen Person, die nicht im Flirstenthume ihren Sitz 
hat, eine Schenkung oder Zuwendung von Todeswegen verabfolgt, 
bevor die erforderliche Genehmigung ertheilt worden ist. 
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§ 11. 
Die Wirksamkeit von Schenkungen an Mitglieder religiöser Orden oder 
ordensähnlicher Congregationen ist von landesherrlicher Genehmigung abhängig. 
Mitglieder religiöser Orden oder ordensähnlicher Congregationen können 
nur mit landesherrlicher Genehmigung von Todeswegen erwerben. 
* 15. 
Auf die in Art. 104 des Einführungsgesetzes zum Bülrgerlichen Gesetzbuche Realnemein- 
genannten Nealgemeinden und ähnlichen Verbände finden die Vorschriften der Nunge. 
§§ 26—29 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. verbände.
	        
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