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8 11.
Eine Religionsgesellschaft oder eine geistliche Gesellschaft kann Rechts- Neligift we-
fähigkeit nur durch landesherrliche Verleihung erhalten. E4
8 12.
Schenkungen oder Verfügungen von Todeswegen im Werthe von mehr Scheuhungen
als fünftausend Mark zu Gunsten inländischer oder ausländischer juristischer tu r
Personen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit landesherrlicher Genehmigung. Todeswegen
Auf die Berechnung des Werthes wiederkehrender Leistungen finden die z Ahundten
Vorschriften des § 9 der Civilprozeßordnung entsprechende Amvendung. Personen.
Die Genehmigung kann auf einen Theil der Schenkung oder der Zu-
wendung von Todeswegen beschränkt werden.
8s 13.
Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark wird bestraft: Fortiebung.
1. wer für eine juristische Person, die im Fürstenthume ihren Sißz
hat, eine Schenkung oder eine Zuwendung von Todeswegen in
Empfang nimmt und nicht binnen vier Wochen von der Empfang-
nahme an gerechnet um Genehmigung nachsucht, oder wer vor
ertheilter Genehmigung iü#er die empfangene Summe verfügt;
wer einer juristischen Person, die nicht im Flirstenthume ihren Sitz
hat, eine Schenkung oder Zuwendung von Todeswegen verabfolgt,
bevor die erforderliche Genehmigung ertheilt worden ist.
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§ 11.
Die Wirksamkeit von Schenkungen an Mitglieder religiöser Orden oder
ordensähnlicher Congregationen ist von landesherrlicher Genehmigung abhängig.
Mitglieder religiöser Orden oder ordensähnlicher Congregationen können
nur mit landesherrlicher Genehmigung von Todeswegen erwerben.
* 15.
Auf die in Art. 104 des Einführungsgesetzes zum Bülrgerlichen Gesetzbuche Realnemein-
genannten Nealgemeinden und ähnlichen Verbände finden die Vorschriften der Nunge.
§§ 26—29 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. verbände.