Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

b. bewegliche 
achen. 
Ver- 
loosungen, 
Generalve 
sammlungen. 
158 
die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags wird jedoch für jeden Ersteher 
besonders nach dem zusammenzurechnenden Betrage seiner Gebote erhoben. 
Finden mehrere Versteigerungstermine statt, so wird die Gebühr für jeden 
Termin nach dem zusammenzurechnenden Werthe der in ihm ausgebotenen Gegen- 
stände besonders berechnet. 
Schuldner der Kosten für die Zuschlagsertheilung ist der Ersteher; im 
Uebrigen finden auf die Zahlungspflicht die allgemeinen Bestimmungen Anwendung. 
Für die nach Maßgabe der Versteigerungobedingungen erfolgende Sicherung 
des Erlöses, insbesondere durch Stellung eines Bürgen, wird eine besondere 
Gebühr nicht in Ansas gebracht. 
8 17. 
Für die Versteigerung von beweglichen Sachen, von Früchten auf dem 
Halm und von Holz auf dem Stamm, sowie von Forderungen und sonstigen 
Vermögensrechten werden nach dem zusammenzurechnenden Werthe der Gegen- 
stände erhoben: 
von dem Betrage bis zu 100 M. 5 vom Hundert, 
von jedem weiteren Hundert über 100 „ bis 300 M. 3 „ „ 
„ 300 „ „ 1000 „ 2 
« » « » «1000»«5000»l 
« 5000 « ½ « -» 
77 7“ 7 14 
jedoch nicht unter 2 Mark. 
Aus dem an das Gericht bezahlten Erlöse sind die Kosten vonveg zu 
entnehmen. 
* 48. 
Das Zweifache der vollen Gebühr wird erhoben für die Beurkundung 
des Hergangs bei Verloosungen, bei Ausloosung oder Vernichtung von Werth- 
papieren und bei Wahlversammlungen, ingleichen für die Beurkundung der Be- 
schlüsse der Generalversammlungen, Aufsichtsräthe oder sonstigen Organe von 
Aktiengesellschaften oder anderen Vereinigungen (Genossenschaften, Gesellschaften 
mit beschränkter Haftung, Gewerkschaften, eingetragene Vereine und dergleichen). 
Bei der Beurkundung von Verloosungen entscheidet der Werth des zu 
verloosenden Gegenstandes, bei Ausloosung oder Vernichtung von Werthpapieren 
der Werth der auszuloosenden oder zu vernichtenden Werthpapiere. Erfolgt die 
Auslvosung und Vernichtung der Werthpapiere in einer Verhandlung, so ist die 
Gebühr nur einmal zu erheben.
	        
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