Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Auf die Beurkundung der Beschlüsse von Generalversammlungen, Auf- 
sichtsräthen und sonstigen Organen von Aktiengesellschaften oder anderen Ver- 
einigungen, sowie auf die Beurkundung des Hergangs bei Wahlversammlungen 
finden, sofern ein bestimmter Geldwerth nicht erhellt, die Vorschriften des § 22 
mit der Maßgabe Anwendung, daß der Werth in der Regel zu 20 000 M. 
anzunehmen ist. 
Die Gebühr beträgt in keinem Falle mehr als 300 M. 
8 19. 
Die volle Gebühr wird erhoben: 
— 
1# 
— 
* 
□—. 
. für die Ertheilung von Bescheinigungen über Thatsachen oder Ver- 
hältnisse, welche urkundlich nachgewiesen oder offenkundig sind: 
für die Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen, 
mit Ausnahme der behufs Erlangung eines Erbscheins abzu- 
gebenden cidesstattlichen Versicherungen (& 101), und für die Ver- 
nehmung von Zeugen und Sachverständigen, soweit diese Geschäfte 
nicht einen Theil eines anderen Verfahrens bilden; 
für Beurkundungen, welche die Uebergabe oder Rückgabe von 
Sachen, insbesondere solcher, welche einem Nutzungsrechte unter- 
worfen sind oder waren, oder die Feststellung des Zustands von 
Sachen (& 1034, 1372, 1528, 2122 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs) betreffen; 
für die Aufnahme von Protesturkunden und ähnlichen Urkunden; 
. für die Aufnahme von Schätzungen oder Vermögensverzeichnissen, 
Nachlaßverzeichnissen oder Inventaren. 
Für die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses, Nachlaßwerzeichnisses 
oder Juventars, einschließlich der Vornahme von Siegelungen und Entsiegelungen 
durch einen Gerichtsschreiber, werden nach dem Werthe der verzeichneten oder ver- 
siegelten Gegenstände erhoben: 
bei einem Betrage bis 50 M. einschließlich 1 M. 
77 77 77 77 100 1 77 2 77 
77 7° 7° *7 300 77 77 3 77 
7“ 77 7“ 7“ 1 000 44 14 1 44 
14 11 7“ 5000 7" 7“ 5 7“ 
77 7" 7“ über 5 000 77 7“ 6 77 
Bescheini- 
aungen, 
Siegelungen.
	        
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