Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Nimmt die Aufnahme einen Zeitaufwand von mehr als zwei Stunden in 
Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede angefangene weitere Stunde um ein 
Viertheil. Für Siegelungen und Entsiegelungen durch einen Gerichtsschreiber 
wird, wenn mit demselben die Aufnahme eines Vermögenoverzeichnisses nicht ver- 
bunden ist, die Hälfte der Gebühren erhoben. 
*50. 
Wechsel. Für die Aufnahme eines Wechselprotesteo einschließlich einer etwaigen 
protelie. Interventionserklärung durch einen Gerichtsschreiber werden erhoben: 
bei einem Werthe bis 100 M. einschließlich 1 M. 
77 77. 77 7“ 30 7" 77 2 7“ 
77 77 7“ 77 1 000 77 7“ 3 77 
7“ 77 7“ 7“ 5000 7“ *“ 1 77 
„ „ „ Über 5000 „ „ 5 „ 
Für die Abschrift des Wechsels im Proteste werden Schreibgebühren 
nicht erhoben. 
8 51. 
b„chrit, Für die Beglaubigung von Abschriften werden drei Zehntheile der vollen 
rtuda Gebühr bis zum Höchstbetrage von 10 Mark erhoben. Für die Ertheilung von 
sertigungen. Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften von Urkunden, welche das Gericht 
selbst aufgenommen hat, einschließlich der Ertheilung auszugsweiser Ausfertigungen 
oder beglaubigter Abschriften, werden nur Schreibgebühren erhoben. 
§ 52. 
Sicher. Drei Zehntheile der vollen Gebühr werden erhoben fü die Sicherstellung 
stelluug der der Zeit, zu welcher eine Privaturkunde vorhanden gewesen ist. 
*§ 53. 
Abgabe von In denjenigen besonderen Fällen, in welchen nach den Vorschriften des 
illenap Bürgerlichen Gesetzbuchs zur rechtlichen Wirksamkeit von Willenserklärungen 
gegenüber erforderlich ist, daß sie dem Gericht (Nachlaßgericht, Vormundschaftsgericht) gegen- 
dem Gerichte, über abgegeben werden, wird für die Mitwirkung des Gerichts die volle Gebühr 
des § 34 nur zur Hälfte erhoben. 
Insbesondere gehören hierher: 
1. die Anfechtung einer Ehe nach § 1342;
	        
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