b. halbe
Gebühr.
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ist und in Gemäßheit der Vorschrift der Grundbuchordnung vom
24. März 1897, 8 90, nach Landesrecht auch nicht eingetragen
zu werden braucht.
Die bezeichnete Gebühr umfaßt die Beurkundung der Auflassungserklärung
des Antrags auf Eintragung oder der nach § 52 des Ausführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch erforderlichen Erklärungen, sowie alle vorkommenden
Nebengeschäfte, insbesondere auch die Uebertragung des Grundstücks oder Grund-
stückstheils auf ein anderes Grundbuchblatt und die Ausfertigung einer Erwerbs-
urkunde sowie Benachrichtigung der passiv betheiligten Personen.
Nicht inbegriffen in der Gebühr sind die Eintragungen der von dem bis-
herigen Eigenthümer an dem übereigneten Grundstück oder Grundstückstheil für
sich oder dritte Personen vorbehaltenen Rechte einschließlich der Verfügungs-=
beschränkungen, welche zum Schutze dieser Rechte dienen sollen.
5 58.
Fünf Zehntheile des Gebührensatzes A, mindestens aber 2 M., werden
für die Verlautbarung des Eigenthumswechsels erhoben:
1.
ieê
wenn infolge Todes des Eigenthümers oder Miteigenthümers ein
Grundstück oder ein Antheil an einem Grundstück auf Erben der
ersten Ordnung oder auf Eltern oder auf den Ehegatten über-
geht, ohne Unterschied, ob die Berufung zur Erbfolge auf Ver-
fügung von Todeswegen oder gesetzlicher Vorschrift beruht.
Den Erben stehen Vermächtnißnehmer und Beschenkte auf den
Todesfall gleich, welche zu dem Erblasser in dem in Absatz 1
bezeichneten Verhältniß stehen; das Gleiche gilt bei Rechtsgeschüften
unter Lebenden, wenn die Betheiligten in gerader Linie verwandt
oder verschwägert oder durch Annahme an Kindesstatt verbunden
oder Ehegatten sind:;
wei die Besitznachfolge in ein Grundstück oder in den Antheil
an einem Grundstücke auf Grund der statutarischen Bestimmungen
eines Familienfideikommisses erfolgt;
. im Falle der ehelichen Gütergemeinschaft für die nachträgliche Ein-
tragung der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Gesammtgute,
sowie für die Eintragung des bei der Auscinandersetzung der Güter=
gemeinschaft oder der fortgesetzten Gütergemeinschaft einem Ehe-
gatten oder den Abkömmlingen eines Ehegatten zufallenden Eigen-