Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8 16. 
Allgemeine Als allgemeine Feiertage gelten der Neujahrstag, der Charfreitag, der 
Feiertage. Ostermontag, der Himmelfahrtstag, der Pfingstmontag, das Reformationsfest, 
der Bußtag, der erste und zweite Weihnachtsfeiertag. 
* 17. 
Veriährung. Die Vorschriften der §§ 194, 195, 197—225 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs über die Anspruchsverjährung finden ebenso wie die Vorschriften des 
Art. 169 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auch auf Ansprüche 
Anwendung, für welche das Bilrgerliche Gesetzbuch nicht gilt, soweit nicht nach- 
stehend, bezüglich in einzelnen Landesgesetzen, für einzelne bestimmte Ansprüche 
Besonderes georduct ist. 
8 18. 
. In vier Jahren verjähren: 
a) die Ansprüche des Staates auf Zahlung von Kosten in Justiz= 
und Verwaltungs= insbesondere auch in Ablösungssachen; 
b) die Ansprüche der Gemeinden und Gemeindeverbände wegen ihrer 
Gebühren und Auslagen: 
die Ansprüche der Kirchengemeinden wegen der Gebühren für 
kirchliche Handlungen; 
die Ansprüche der Geistlichen und Kirchendiener auf Gebühren 
für gewisse kirchliche Handlungen; 
I) die Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben und Gefällc, welche an 
die Staatskassen, Gemeinden oder Gemeindeverbände, Kirchen, 
Pfarreien und Schulen, sowie an andere öffentliche Anstalten und 
Körperschaften des Fürstenthums zu entrichten sind; 
4) die Ansprüche auf Rückerstattung mit Unrecht erhobener Beträge 
der unter a—c enwähnten Art. 
In einem Jahre verjähren: 
die Ansprüche auf Rückstände von Verkehrsabgaben, die infolge 
einer besonderen Berechtigung an Privatpersonen zu entrichten sind. 
In fünfzehn Jahren verjähren: 
die Ansprüche wegen hinterzogener Abgaben und Gefälle der unter 
#1 bezeichneten Art. 
S
	        
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