Beglanbigte
Abschriften.
Anlegung
cinca Grund.
buchblattes.
Anlegung des
Guundbuchs.
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Im Sinne dieser Bestimmung gelten Grundstücke, welche Ehelenten oder
welche dem überlebenden Ehegatten und den Kindern des Verstorbenen im Falle
der fortgesetzten Gütergemeinschaft gehören, als Grundstücke eines Eigenthümers.
8 70.
Drei Zehntheile der in & 34 bestimmten Gebühr, jedoch nicht mehr als
20 M., werden für die Ertheilung einer beglaubigten Abschrift eines Grundbuch-
blatts erhoben.
Werden die Abschriften mehrerer Grundbuchblätter desselben Eigenthümers
auf Grund eines Antrags gleichzeitig ertheilt, so wird die Gebühr nur einmal
nach dem zusammenzurechnenden Werthe der Grumdstücke erhoben, jedoch nicht
mehr als 30 M. Die Bestimmung in § 69 Absatz 5 findet auch hier Anwendung.
Für Bescheinigungen des Grundbuchrichters über den Inhalt des Grund-
buchs oder der Grundbuchakten, welche nicht ein gebührenfreies Nebengeschäft
bilden, werden zwei Zehntheile der Gebühr des § 31 erhoben.
§ 71.
Wird für ein Grundstück, welches im Grundbuche bereits eingetragen war,
ein Grundbuchblatt in allen drei Rubriken neu angelegt, so ist eine besondere
Gebühr nur dann zu entrichten, wenn mit der Anlegung des Grundbuchblattes
nicht gleichzeitig ein Wechsel in der Person des Grundstückseigenthümers ver-
bunden ist (siehe § 57).
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Werthe des Grundsttlcks.
Sie beträgt bei einem Werthe desselben
bis zu 300 Mark inkl. 3 M.
77 7“ 900 77 77 4 7"
7“ 7“ 1500 77 7“ 5 77
77 7“ 3000 77 7“ 8 7“.
über 3000 „ „ 10 „
Die Gebühr umfaßt außer den in § 75 bezeichneten Geschäften ins-
besondere auch die Abschreibung des Grundstücks auf dem Grundbuchblatte, auf
welchem es bisher eingetragen war.
§ 72.
Die Anlegung eines Grundbuchblattes für ein Grundstück, welches im
Grundbuche noch nicht eingetragen war, auf Grund der gesetzlichen Vorschriften