Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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über die erste Anlegung des Grund= und Hypothekenbuchs erfolgt ohne Ansatz 
von Gebühren und Verlägen. 
Werden gegen den Entwirf des Grundbuchblattes unbegründete Ein- 
wendungen erhoben, so sind die hierdurch verursachten Kosten von demjenigen zu 
tragen, welcher die Einwendungen bewirkt hat. 
8 73. 
Die vorstehenden für Grundstücke bestimmten Vorschriften sind auf Be- 
rechtigungen, welche ein eigenes Blatt im Grundbuche erhalten dürfen, insbesondere 
auf Erbbaurechte, entsprechend anzuwenden. 
8 74. 
Für die Feststellung der Unschädlichkeit in den Fällen der 88 57 und 58 
des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche einschließlich der nach den 
& 62—64 daselbst wahrzunehmenden Geschäfte wird nach dem Betrage der Ent- 
schädigungssumme eine Gebühr von fünf Zehntheilen der in § 34 bestimmten 
Sätze, mindestens aber 1 M., erhoben. 
8 75. 
Die in den § 60—70 festgesetzten Gebühren umfassen die Aufnahme aller 
erforderlichen Anträge und Erklärungen (Eintragungsanträge, Eintragungs- 
bewilligungen), sowie alle erforderlichen Nebengeschäfte, insbesondere die Ver- 
handlungen mit betheiligten Personen, die Feststellung der Unschädlichkeit, in den 
Fällen der §§ 55 und 56 des Ausführungogesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche 
die Einforderung, Vorlegung und Berichtigung der Hypotheken-, Grundschuld- 
und Rentenschuldbriefe im Sinne der §§ 412 und 43 der Grundbuchordnung und 
die Benachrichtigung der im § 35 der Grundbuchordnung bezeichneten Personen. 
Dagegen unterliegt die Beurkundung oder Anerkenuung rechtögeschäftlicher 
Erklärungen, welche den Eintragungoanträgen und Eintragungsbewilligungen zu 
Grunde liegen, den in dem zweiten Abschnitte für gerichtliche Beurkundungen 
festgesetzten Gebührensätzen. 
Die Gebühr für Herstellung der in § 68 Ziffer 1 bezeichneten Urkunden 
ist in der im § 60 festgesetzten Gebühr nicht enthalten. Im Uiebrigen ist die 
Ausfertigung förmlicher Urkunden über erfolgte Eintragungen in der Gebühr 
für letztere enthalten. 
Selbständige 
Gerechtig- 
keilen. 
Frlisellenn 
l 
Ichedlusitett 
Ums-umdu- 
Gebühren.
	        
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