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über die erste Anlegung des Grund= und Hypothekenbuchs erfolgt ohne Ansatz
von Gebühren und Verlägen.
Werden gegen den Entwirf des Grundbuchblattes unbegründete Ein-
wendungen erhoben, so sind die hierdurch verursachten Kosten von demjenigen zu
tragen, welcher die Einwendungen bewirkt hat.
8 73.
Die vorstehenden für Grundstücke bestimmten Vorschriften sind auf Be-
rechtigungen, welche ein eigenes Blatt im Grundbuche erhalten dürfen, insbesondere
auf Erbbaurechte, entsprechend anzuwenden.
8 74.
Für die Feststellung der Unschädlichkeit in den Fällen der 88 57 und 58
des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche einschließlich der nach den
& 62—64 daselbst wahrzunehmenden Geschäfte wird nach dem Betrage der Ent-
schädigungssumme eine Gebühr von fünf Zehntheilen der in § 34 bestimmten
Sätze, mindestens aber 1 M., erhoben.
8 75.
Die in den § 60—70 festgesetzten Gebühren umfassen die Aufnahme aller
erforderlichen Anträge und Erklärungen (Eintragungsanträge, Eintragungs-
bewilligungen), sowie alle erforderlichen Nebengeschäfte, insbesondere die Ver-
handlungen mit betheiligten Personen, die Feststellung der Unschädlichkeit, in den
Fällen der §§ 55 und 56 des Ausführungogesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
die Einforderung, Vorlegung und Berichtigung der Hypotheken-, Grundschuld-
und Rentenschuldbriefe im Sinne der §§ 412 und 43 der Grundbuchordnung und
die Benachrichtigung der im § 35 der Grundbuchordnung bezeichneten Personen.
Dagegen unterliegt die Beurkundung oder Anerkenuung rechtögeschäftlicher
Erklärungen, welche den Eintragungoanträgen und Eintragungsbewilligungen zu
Grunde liegen, den in dem zweiten Abschnitte für gerichtliche Beurkundungen
festgesetzten Gebührensätzen.
Die Gebühr für Herstellung der in § 68 Ziffer 1 bezeichneten Urkunden
ist in der im § 60 festgesetzten Gebühr nicht enthalten. Im Uiebrigen ist die
Ausfertigung förmlicher Urkunden über erfolgte Eintragungen in der Gebühr
für letztere enthalten.
Selbständige
Gerechtig-
keilen.
Frlisellenn
l
Ichedlusitett
Ums-umdu-
Gebühren.