Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

§ 76 
a# Meben,k? Neben der in den §§ 57, 58 und 59 geregelten Gebühr für die Ein- 
Sen tragung des Eigenthumswechsels (Besittitelberichtigung) bewendet es bis auf 
Weiteres bei der Fortentrichtung der bestehenden Nebenabgaben, welche nicht zur 
Hauptstaatskasse fließen. 
§ 77. 
Abichriften Wenn Urkunden, deren Vorlegung zur Erwirkung von Einschreibungen 
nöthig war, von den Betheiligten ohne Uebergabe einer für die Grundakten be- 
stimmten Abschrift zurückgefordert werden, so sind für die auf Anordnung des 
Grundbuuchrichters zu fertigenden Abschriften Schreibgebühren zu entrichten. 
Die Beglaubigung der von den Betheiligten überreichten Abschriften erfolgt 
gebührenfrei. 
von 
Urlunden. 
Vierter #Zbschnitt. 
Registersachen, Handelssachen, Genosseuschaftssachen, Augelegenheiten 
der Gesellschasten mit beschränkter Hafstung. 
A. Handelsregister. 
§ 8. 
Einzellauf, Die Gebühr für die Eintragung der Firma eines Einzelkaufmanns, einer 
ssan ie offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer juristischen 
gesellschast Person beträgt bei einem Jahreseinkommen des Kaufmanns, der Gesellschaft oder 
Lonmm der juristischen Person aus dem Handelsgewerbe: 
hesellichaft. 1. bis zu 1000 M. einschließlich. 5 M. 
urisusche 2. über 1000 „ bido 3000 M. einschließlich 10 „ 
Verionen. 3.,„ 3000 „ „ 10000 „ „ 20 „ 
4. „ 10000 „ „ 20000 „ „ 30 „ 
5. „ 20000 „ „ 50000 „ „ 50 „ 
* 50 000 „ 100 „ 
Giebt der (ostenpfülchtige die Höhe seines Einkommens aus dem Handels- 
gewerbe bei der Anmeldung seiner Firma nicht an oder erscheinen seine Angaben 
nicht glaubhaft, so erfolgt seine Einreihung in eine der Werthsklassen nach dem 
Ermessen des Gerichts.
	        
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