§ 76
a# Meben,k? Neben der in den §§ 57, 58 und 59 geregelten Gebühr für die Ein-
Sen tragung des Eigenthumswechsels (Besittitelberichtigung) bewendet es bis auf
Weiteres bei der Fortentrichtung der bestehenden Nebenabgaben, welche nicht zur
Hauptstaatskasse fließen.
§ 77.
Abichriften Wenn Urkunden, deren Vorlegung zur Erwirkung von Einschreibungen
nöthig war, von den Betheiligten ohne Uebergabe einer für die Grundakten be-
stimmten Abschrift zurückgefordert werden, so sind für die auf Anordnung des
Grundbuuchrichters zu fertigenden Abschriften Schreibgebühren zu entrichten.
Die Beglaubigung der von den Betheiligten überreichten Abschriften erfolgt
gebührenfrei.
von
Urlunden.
Vierter #Zbschnitt.
Registersachen, Handelssachen, Genosseuschaftssachen, Augelegenheiten
der Gesellschasten mit beschränkter Hafstung.
A. Handelsregister.
§ 8.
Einzellauf, Die Gebühr für die Eintragung der Firma eines Einzelkaufmanns, einer
ssan ie offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer juristischen
gesellschast Person beträgt bei einem Jahreseinkommen des Kaufmanns, der Gesellschaft oder
Lonmm der juristischen Person aus dem Handelsgewerbe:
hesellichaft. 1. bis zu 1000 M. einschließlich. 5 M.
urisusche 2. über 1000 „ bido 3000 M. einschließlich 10 „
Verionen. 3.,„ 3000 „ „ 10000 „ „ 20 „
4. „ 10000 „ „ 20000 „ „ 30 „
5. „ 20000 „ „ 50000 „ „ 50 „
* 50 000 „ 100 „
Giebt der (ostenpfülchtige die Höhe seines Einkommens aus dem Handels-
gewerbe bei der Anmeldung seiner Firma nicht an oder erscheinen seine Angaben
nicht glaubhaft, so erfolgt seine Einreihung in eine der Werthsklassen nach dem
Ermessen des Gerichts.