Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

Umfang der 
Gebühren. 
Abschriften 
und Beschei, 
nigungen. 
2. 
— 
172 
für eine nach den § 142 —144 des Reichsgesetzes über die An- 
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amtswegen er- 
folgende Löschung; wird der Widerspruch eines Betheiligten zurück- 
gewiesen, so hat er für die Zurüchwveisung die für die Löschung 
bestimmte Gebühr zu entrichten; 
für das Löschungsverfahren nach § 141 des Reichogesetzes über 
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, falls die 
Löschung infolge erhobenen Widerspruchs unterbleibt. 
8 83. 
Die in den §§ 78—81 festgesetzten Gebühren umfassen die Vergütung für 
alle mit den Eintragungen (Löschungen) in das Handelsregister verbundenen 
Nebengeschäfte. 
Nebengeschäfte sind insbesondere: 
1## 
— 
V 
. die Aufnahme einer zur Eintragung in das Handelsregister be- 
stimmten Anmeldung: 
die Aufnahme einer Verhandlung über die Zeichnung einer Firma 
oder Unterschrift; 
die Prüfung der Unterlagen einer Eintragung, insbesondere die 
Priülfung der Gesetzmäßigkeit des Verfahrens bei Errichtung des 
Gesellschaftovertrags und bei Abänderungen desselben: 
die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung der Ein- 
tragungen; 
Die Benachrichtigung des Antragstellers von der bewirkten Ein- 
tragung. 
Für die unter Ziffer 1 und 2 enthaltenen Geschäfte werden jedoch drei 
Zehntheile der in den §§ 78—81 bestimmten Gebühren, mindestens aber 1 M., 
besonders erhoben, wenn die Anmmeldung oder Zeichnung für ein von einem dem 
Fürstenthum nicht angehörigen Gerichte geführtes Handelsregister bestimmt ist. 
Wenn 
8 84. 
von den zur Begrlindung einer Anmeldung vorgelegten Urkunden 
wegen Zurückforderung derselben beglaubigte Abschriften zu den Registerakten 
angefertigt werden müssen, so werden für diese Abschriften Schreibgebühren er- 
hoben. Die Beglaubigung erfolgt gebührenfrei.
	        
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