Die Bestimmungen der §§ 89 und 90 finden in Bezug auf das Güter= Abschriften,
rechtsregister entsprechende Anwendung. i
I). Dispdenleuregister.
§ 95.
Für jede Eintragung in das Dissidentenregister einschließlich der Neben-
geschäfte wird eine Gebühr von 3 M. erhoben.
§ 96.
Für die Ertheilung eines Zeugnisses aus dem Dissidentenregister wird
eine Gebühr von 1 M. erhoben.
E. Handelssachen, Genossenschaftssachen, Angelegenhriten der Geselsschaften
mil beschränhter Haftung.
§ 97.
Soweit nicht in diesem Gesetze oder reichsgesetzlich ein Anderes bestimmt
ist, werden für die Erledigung der im Handelsgesetzbuche und dem Einführungs-
gesetze zu demselben, sowie in dem Genossenschaftsgesetze und dem Gesetze, betreffend
die Gesellschaften mit beschräukter Haftung, den Gerichten zugewiesenen, von den
Deutschen Prozeßordnungen nicht betroffenen Angelegenheiten, welche eine Ent-
scheidung des Gerichts erfordern, drei Zehntheile der Sätze des § 3 des Deutschen
Gerichtskostengesetzes erhoben.
Die in Absatz 1 bestimmte Gebühr beträgt jedoch:
1#
für die Entschließung wegen Ermächtigung zur Berufung einer
Generalversammlung oder zur Ankündigung des Gegenstandes einer
solchen in den Fällen der §§ 254 Absatz 3 und 325 Absatz 1 Ziffer 2
des Handelggesetzbuchs und § 43 Absatz 3 des Gesetzes vom
1. Mai 1889 mindestens 10 und höchstens 50 M.;
für die Ernennung von Revisoren, Ernemumg oder Abberufung
von Liquidatoren, Bestellung von Vertretern zur Führung eines
Rechtsstreits in den Fällen der §§ 146 Absatz 2, 117, 192 Absatz 3,
Beichei,
nigungen.
Einsicht des
Güterrechts,
registers.
Eintragung.
Zeugnisse.
Gerichtliche
ni ·
scheidungen.