Gebühren--
umiang.
Leitung
einer lon-
stituirenden
Generalver,
sammlung.
Erösfuma
eines Testa,
ments oder
Erbvertrags.
170
266 Absatz 2, 268 Absatz 2, 295 Absatz 2 und 3, 325 Absatz 1
Ziffer 5 des Handelggesetzbuchs und § 81 des Gesetzes vom
1. Mai 1889 mindestens 10 und höchstens 20 M.;
. für die Entschließung wegen Mittheilung einer Bilanz oder sonstiger
Aufklärungen, sowie der Vorlegung von Büchern und Papieren
in den Fällen der §§ 166 Absatz 3 und 338 Absatz 3 des Handels-
gesetzbuchs mindestens 5 und höchstens 30 M.;
für die Bestimmung einer Person, welcher Bücher und Papiere in
Verwahrung zu geben sind, Bestimmmg des Ortes, an welchem
Handelsbücher niederzulegen sind, und die Ermächtigung zur Ein-
sicht von Büchern und Schriften in den Fällen der §§ 157, 166
Absatz 3, 302 Absatz 2—4 des Handelggesetzbuchs, § 75 Absatz 1
und 2 des Reichogesetzes vom 20. April 1892 und § 00 des Ge-
setzes vom 1. Mai 1889 mindestens 3 und höchstens 10 M.
—
S
**rv
§ 98.
Die in § 97 geordnete Gebühr umfaßt alle mit der entscheidenden Thätig-
keit des Gerichts der Natur der Sache nach verbundenen Geschäfte, inobesondere
auch alle vorbereitenden Handlungen.
8 99.
Für die Leitung einer konstitnirenden Generalversammlung der Aktionäre
einer A#tiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien werden drei
Zehntheile der Sätze des § 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes, jedoch mindestens
30 M. und höchstens 300 M., erhoben.
Fünfter Zbschnitt.
Nachlaßsachen und Auseinandersetzungen.
8 100.
Für die Eröffnung einer letztwilligen Verfiülgung oder eines Erbvertrags
(& 2260, 2273 und 2300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird die in § 31 be-
stimmte Gebühr erhoben.