Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

Gebühren-- 
umiang. 
Leitung 
einer lon- 
stituirenden 
Generalver, 
sammlung. 
Erösfuma 
eines Testa, 
ments oder 
Erbvertrags. 
170 
266 Absatz 2, 268 Absatz 2, 295 Absatz 2 und 3, 325 Absatz 1 
Ziffer 5 des Handelggesetzbuchs und § 81 des Gesetzes vom 
1. Mai 1889 mindestens 10 und höchstens 20 M.; 
. für die Entschließung wegen Mittheilung einer Bilanz oder sonstiger 
Aufklärungen, sowie der Vorlegung von Büchern und Papieren 
in den Fällen der §§ 166 Absatz 3 und 338 Absatz 3 des Handels- 
gesetzbuchs mindestens 5 und höchstens 30 M.; 
für die Bestimmung einer Person, welcher Bücher und Papiere in 
Verwahrung zu geben sind, Bestimmmg des Ortes, an welchem 
Handelsbücher niederzulegen sind, und die Ermächtigung zur Ein- 
sicht von Büchern und Schriften in den Fällen der §§ 157, 166 
Absatz 3, 302 Absatz 2—4 des Handelggesetzbuchs, § 75 Absatz 1 
und 2 des Reichogesetzes vom 20. April 1892 und § 00 des Ge- 
setzes vom 1. Mai 1889 mindestens 3 und höchstens 10 M. 
— 
S 
**rv 
§ 98. 
Die in § 97 geordnete Gebühr umfaßt alle mit der entscheidenden Thätig- 
keit des Gerichts der Natur der Sache nach verbundenen Geschäfte, inobesondere 
auch alle vorbereitenden Handlungen. 
8 99. 
Für die Leitung einer konstitnirenden Generalversammlung der Aktionäre 
einer A#tiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien werden drei 
Zehntheile der Sätze des § 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes, jedoch mindestens 
30 M. und höchstens 300 M., erhoben. 
Fünfter Zbschnitt. 
Nachlaßsachen und Auseinandersetzungen. 
8 100. 
Für die Eröffnung einer letztwilligen Verfiülgung oder eines Erbvertrags 
(& 2260, 2273 und 2300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird die in § 31 be- 
stimmte Gebühr erhoben.
	        
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