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Die in Absatz 1 bestimmte Gebühr enthält neben der Vergütung für alle
mit der Eröffnung verbundenen Nebengeschüfte insbesondere auch die Vergütung
für die nach § 2250 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Thätigkeit.
Dagegen wird im Falle der §§ 2261 und 2262 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs für die Thäütigkeit des Nachlaßgerichts eine besondere Gebühr von drei
Zehntheilen des in § 34 festgesetzten Gebührensatzes erhoben, wenn das andere
Gericht dem Fürstenthum nicht angehört.
Für die Einsichtuahme des eröffneten Testaments nach § 2264 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs ist eine Gebühr nicht zu entrichten.
Für die Ertheilung beglaubigter Abschriften einer eröffneten Verfügung
von Todeswegen werden nur Auslagen erhoben.
lol.
Für die Ertheilung eines Erbscheins einschließlich des vorangegangenen
Verfahrens (§ 2353 und folgende Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird der Gebühren=
satz des § 34 erhoben.
Die Hälfte dieser Gebühr wird, wenn das Verfahren mit einem Ver-
fahren zur Sicherung des Nachlasses (& 102) oder einem Erbauseinandersetzungs-
verfahren (§ 104) verbunden wird, auf die für das letztere Verfahren zu erhebende
Gebühr angerechnet.
eben den in Absatz 1 und 2 bestimmten Gebührensätzen werden für die
in dem Verfahren abgegebenc eidesstattliche Versicherung drei Zehntheile der Ge-
bühr des § 34, mindestens aber 1 M., erhoben.
Treten einzelne Erben der bereits von anderen abgegebenen Versicherung
bei, so ist die gleiche Gebühr für die Aufnahme ihrer eidesstattlichen Versicherung
von ihrem Antheile an dem Nachlasse zu berechnen.
Für die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins werden,
sofern nicht ein neuer Erbschein ertheilt ist, drei Zehntheile der in § 34 be-
stimmten Gebühr erhoben. Wird demnächst ein neuer Erbschein ertheilt, so wird
diese Gebühr auf die Gebühr für Ertheilung des Erbscheins angerechuet. Für
die Veranstaltung von Ermittelungen über die Richtigkeit eines Erbscheins werden
Gebühren nicht erhoben.
Bei der Berechnung der Gebühren wird der Werth des Nachlasses und,
wenn der Erbschein nur zur Verfügung über einzelne Gegenstände berechtigt
(§ 2369 des Bürgerlichen Gesetzbuches), der Werth dieser Gegenstände nach Abzug
Erbscheins
ertheilung.